DIE LINKE im Rat: Erhebliches Ausbleiben der städt. Straßenreinigung führt zum Anspruch auf Gebührenerstattung

Die Stadtverwaltung verschickte Anfang Februar die Grundbesitzabgabenbescheide. Darin enthalten ist oft auch eine erhebliche Gebühr für die von den Technischen Diensten der Stadt erbrachte Straßenreinigung. Leider war es der Verwaltung nicht möglich, die Höhe der erhobenen Straßenreinigungsgebühr anzupassen, wenn die entsprechende Leistung ganz oder teilweise gar nicht erbracht wurde - etwa weil in der Straße eine größere Baumaßnahme durchgeführt wurde oder noch andauert.

Für diese Fälle sieht die Arnsberger Straßenreinigungs- und Gebührensatzung einen Anspruch auf Gebührenerstattung vor. Dieser ist allerdings schriftlich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist des aktuellen Bescheids beim Fachdienst Steuerwesen geltend zu machen.

„Betroffene Bürgerinnen und Bürger sollten diese Frist nicht verstreichen lassen“, empfiehlt Ratsherr Martin Werner, und weiter: „Wie uns die Fachdienstleiterin Steuerwesen, Frau Monika Becker versicherte, werden Anträge auch bearbeitet wenn diese unter Angabe der Steuernummer per E-Mail an steuerwesen@arnsberg.de geschickt werden.“

Autor:

Martin Werner aus Arnsberg

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