Besondere Haftung für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst beachten!
Immer wieder wird bei der Beratung von Beamten und Angestellten im Öffentlichen Dienst folgender Fehler in der Absicherung von Haftpflichtansprüchen gemacht.
Bei den oben genannten Berufsgruppen gibt es neben den möglichen Forderungen aus dem privaten Bereich, die man mit einer Privathaftpflichtversicherung absichert, noch die Gefahr, vom Dienstherrn in Regress genommen zu werden (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).
Das bedeutet, dass teilweise bereits bei fahrlässigem Verhalten eine Forderung gegen den Beamten durch den Dienstherrn gestellt werden kann! Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung sogar unbeschränkt.
Abhilfe schafft dort nur eine Diensthaftpflichtversicherung als zusätzlicher Baustein.
An dieser Stelle zwei Beispiele:
"Ein Berufsfeuerwehrmann holt einen Schlauch vom Fahrzeug und beschädigt dadurch einen parkenden PKW."
In diesem Fall leistet der Dienstherr gegenüber dem KFZ-Besitzer für den entstandenen Schaden.
"Der Krankenpfleger (angestellt im Öffentlichen Dienst) verwechselt die Medikamente zweier Patienten, woraufhin sich der Gesundheitszustand des einen Patienten stark verschlechtert."
Auch hier leistet zuerst der Dienstherr gegenüber dem geschädigten Patienten.
Anschließend prüft der Dienstherr ob ein Verschulden seitens des Feuerwehrmanns oder des Krankenpflegers festzustellen ist und stellt ggf. einen Forderung gegen diese Person. Ob der Schadenersatzanspruch berechtigt ist, ist eine andere Frage.
Eine Diensthaftpflichtversicherung prüft in diesem Fall den Sachverhalt um entweder gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zu leisten oder versucht den Schaden (notfalls gerichtlich) abzuwehren. Diese Rechtsschutzfunktion in der Diensthaftpflicht kann für die oben genannten Personen besonders wichtig werden, wenn es um dienstrechtliche Konsequenzen geht.
TIPP:
Achten Sie bei Abschluss einer solchen Diensthaftplicht ob Ihre Dienst-Art korrekt aufgenommen wurde. Es ist mehrfach vorgekommen, gerade bei Feuerwehrleuten, dass die Dienstart "Verwaltungstätigkeit" statt "technische Berufe" angegeben wurde!
Grüße,
Benjamin Adamietz, FINANZKANZLEI ADAMIETZ
Autor:Benjamin Adamietz aus Arnsberg |
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