Drei-Stufen-Plan für Lockerungen
Neue Corona-Regeln

Mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten ab Freitag, 28. Mai, neue Regeln zum Schutz vor dem Corona-Virus. | Foto: Pixabay/Grafik Sikora
  • Mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten ab Freitag, 28. Mai, neue Regeln zum Schutz vor dem Corona-Virus.
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Mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten ab Freitag, 28. Mai, neue Regeln zum Schutz vor dem Corona-Virus. Die Verordnung gibt vorsichtige Öffnungsschritte vor für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabilen 7-Tages-Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Unabhängig von den Inzidenzwerten gibt es Lockerungen für Schulen und Kindertagesbetreuung.

Die Stadt Arnsberg hat die ab heute (28. Mai) geltenden Regeln noch einmal zusammen gefasst. Welche Corona-Maßnahmen gelten, hängt von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz ab. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI). Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

Neue Regelungen in drei Inzidenzstufen

• Stufe 1: Inzidenz bis 35
• Stufe 2: Inzidenz 35,1 bis 50
• Stufe 3: Inzidenz 50,1 bis 100
• Notbremse: Inzidenz über 100 (>150 verschärfte Regeln für nichtpriviligierte Geschäfte, >165 besondere Regeln für Schulen und Kitas)

Die Stadt Arnsberg als angehörige Kommune des Hochsauerlandkreises befindet sich aktuell (Stand 27. Mai) in der Inzidenzstufe 3, sodass lokal die entsprechenden Vorgaben der Coronaschutzverordnung gelten.

Lockerungen bei stabiler 5-Tage-Inzidenz
Lockerungen treten dann in Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten ist und dies per Allgemeinverfügung durch das Land NRW festgestellt wurde. Sie gelten dann ab dem übernächsten Tag.

Rückkehr zu Schutzmaßnahmen bei 3-Tage-Überschreitung der Inzidenz
Wird die Inzidenz von 35, 50, 100, 150 oder 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, treten nach offizieller Feststellung des Landes NRW am übernächsten Tag wieder strengere Regeln zum Schutz vor dem Corona-Virus in Kraft.

Lockerungen für Schulen und Kindertagesbetreuung
Ab Montag, 31. Mai, kehren grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter.

Ab Montag, 7. Juni, kehrt die Kindertagesbetreuung in den Regelbetrieb zurück. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Kinder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang. Pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden und die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung. Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen freiwilligen Testangebot begleitet.

Regelungen der Coronaschutzverordnung, gültig ab 28. Mai

Die Coronaschutzverordnung legt folgende Regeln in den jeweiligen Inzidenzstufen fest:

Stufe 1: Inzidenz bis 35

Ausgangsbeschränkungen: Keine

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus 5 Haushalten. Erlaubt sind zudem Treffen mit bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten, die negativ getestet sind (oder nachweislich geimpft/genesen).
Außerschulische Bildung: Am festen Sitzplatz ohne Maske möglich, im Innenbereich zusätzlich mit Test (oder nachweislich geimpft/genesen). Bei landesweiter Inzidenz unter 35 entfällt Testpflicht.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote mit bis zu 30 jungen Menschen im Innenbereich und mit bis zu 50 im Außenbereich ohne Altersbegrenzung und ohne Test sind erlaubt.

Kultur: Veranstaltungen außen und innen möglich. In Theatern, Opernhäusern und Kinos mit bis zu 1.000 Besuchenden (negativ getestet, geimpft/genesen) mit Sitzordnung nach Schachbrettmuster. Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb mit Einschränkungen wieder möglich.
Ab 1.9.: Musikfestivals mit bis zu 1.000 getesteten, genesenen oder geimpften Zuschauer*innen mit genehmigtem Konzept.

Sport: Kontaktsport außen und innen möglich mit bis zu 100 Menschen (getestet, genesenen/geimpft).

Bei Sportveranstaltungen gilt: Im Außenbereich erlaubt mit mehr als 1.000 Zuschauer*innen; im Innenbereich bis zu 1.000 Zuschauer*innen (getestet, genesen/geimpft; entfällt bei landesweiter Inzidenz unter 35). In beiden Fällen darf die Zuschauerkapazität maximal zu einem Drittel ausgelastet sein. Zudem ist im Innenbereich ein Sitzplan notwendig, bei festen Sitzplätzen mit Schachbrettmuster und bei freier Bestuhlung mit den allgemein gültigen Abstandsregeln.
Ab 1.9. sind Sportfeste ohne Begrenzung der Personenzahl (negativ getestet, geimpft/ genesen) mit genehmigtem Konzept möglich.

Freizeit: Freibad-Besuche ohne Test möglich. Bordell-Besuche mit Test (oder geimpft/genesen). Clubs und Diskotheken im Außenbereich mit bis zu 100 Menschen (getestet, geimpft/genesen). Bei landesweiter Inzidenz unter 35, im Innenbereiche mit beliebig vielen Menschen (getestet, geimpft/genesen), sofern ein genehmigtes Konzept vorliegt.

Einkaufen: Kein Sonderregeln für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter.

Messen und Märkte: Ab 1.9. sind Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test möglich.

Tagungen und Kongresse: Im Außen- und Innenbereich mit bis zu 1.000 Menschen (getestet, geimpft/genesen).

Private Veranstaltungen (ohne Partys): Bis zu 250 Gästen im Außenbereich ohne Test möglich, bis zu 100 Gäste (getestet, geimpft/genesen) im Innenbereich.

Partys: Bis zu 50 Gäste im Innenbereich und bis zu 100 Gäste im Außenbereich (in beiden Fällen getestet, geimpft/genesen)
Große Festveranstaltungen: Ab 1.9. sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besuchenden mit genehmigtem Konzept möglich. Bei landesweiter Inzidenz unter 35 mit beliebig vielen Besuchenden.

Gastronomie: Bei landesweiter Inzidenz unter 35 kein Test in Innengastronomie erforderlich.
Beherbergung und Tourismus: Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz bis 35 kommen.

Stufe 2: Inzidenz über 35 bis 50

Ausgangsbeschränkungen: Keine

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus 3 Haushalten. Erlaubt sind zudem Treffen mit bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten, die negativ getestet sind (oder nachweislich geimpft/genesen).

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht ist für Getestete, Genesene oder Geimpfte ohne Mindestabstände möglich mit festen Sitzplätzen und Sitzplan. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten im Innenbereich mit 10 Personen (getestet, geimpft/genesen) möglich.
Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote im Innenbereich mit 20, im Außenbereich mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Maske (getestet, geimpft/genesen) möglich. Auch im Innenbereich sind keine Masken nötig.

Kultur: Konzerte im Innenbereich, Theater-, Opern- und Kino-Vorstellungen mit bis zu 500 Personen (getestet, geimpft/genesen) möglich - mit festem Sitzplan und einer Sitzordnung nach Schachtbrettmuster. Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb mit Einschränkungen wieder möglich. Pflicht zur Terminbuchung in Museen entfällt.

Sport: Kontaktsport im Außenbereich mit bis zu 25 Menschen, im Innenbereich mit bis zu 12 Menschen möglich. Kontaktfreier Sport im Innenbereich (auch Fitnessstudios) mit beliebig vielen Menschen möglich. Menschen müssen in allen Fällen getestet, geimpft oder genesen sein und Kontaktdaten hinterlassen.
Im Außenbereich sind bis zu 1.000 Zuschauer*innen ohne Test erlaubt, die Zuschauerkapazität darf maximal zu einem Drittel ausgelastet sein. Im Innenbereich sind bis zu 500 Zuschauer*innen (getestet, genesen/geimpft) erlaubt mit Sitzplan (bei festen Sitzplätzen mit Schachbrettmuster und bei freier Bestuhlung mit den allgemein gültigen Abstandsregeln.)

Freizeit: Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätzen für eine begrenzte Besucherzahl (getestet, geimpft/genesen). Bei landesweiter Inzidenz unter 50: auch Freizeitparks und Spielbanken mit begrenzter Besucherzahl (getestet, geimpft/genesen) und Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und Ähnlichem mit beliebig vielen Menschen (getestet, geimpft/genesen).

Einkaufen: Kundenbegrenzung im Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt: ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

Messen und Märkte: Jahr- und Spezialmärkte sind mit einer begrenzten Besucheranzahl (getestet, geimpft/genesen) erlaubt. Bei Kirmeselementen mit Testpflicht (oder geimpft/genesen).

Tagungen und Kongresse: Erlaubt im Innen- und Außenbereich mit bis zu 500 Menschen (getestet, geimpft/genesen).

Private Veranstaltungen (ohne Partys): Bis zu 100 Gäste im Außenbereich, bis zu 50 Gäste im Innenbereich. In beiden Fällen müssen die Anwesenden getestet, geimpft oder genesen sein.

Partys: Nicht erlaubt

Große Festveranstaltungen: Nicht erlaubt

Gastronomie: Keine Testpflicht für Außengastronomie. Innengastronomie darf für Getestete, Genesene und Geimpfte mit Platzpflicht öffnen. Öffnen dürfen auch Kantinen für Betriebsangehörige ohne Testpflicht.

Beherbergung und Tourismus: Erlaubt ist die volle gastronomische Versorgung.

Stufe 3: Inzidenz über 50 bis 100

Ausgangsbeschränkungen: Keine

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum mit beliebig vielen Menschen aus höchstens 2 Haushalten.

Außerschulische Bildung: Präsenzunterricht mit beliebig vielen Menschen (getestet, geimpft/genesen) ist möglich, im Innenbereich nur mit Test. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten im Innenbereich mit bis zu 5 Teilnehmenden erlaubt.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote im Innenbereich mit 10, draußen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung sind möglich (getestet, geimpft/genesen), ebenfalls Ferienangebote und Ferienreisen (getestet, geimpft/genesen).

Kultur: Veranstaltungen im Außenbereich mit bis zu 500 Menschen, Konzerte im Innenbereich, Theater-, Opern- und Kino-Vorstellungen mit bis zu 250 Teilnehmenden. In beiden Fällen mit Sitzplan und Sitzordnung nach Schachbrettmuster. Alle Menschen müssen getestet, geimpft oder genesen sein. Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb im Außenbereich mit beliebig vielen Menschen, im Innenbereich mit 20 Personen (getestet, geimpft/genesen) ohne Gesang oder Blasinstrumente erlaubt.

Sport: Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 25 Menschen möglich. Freibäder sind zur Sportausübung (ohne Liegewiesen) für Getestete, Genesene oder Geimpfte geöffnet.
Sportveranstaltungen sind mit bis zu 500 Zuschauer*innen (getestet, geimpft/genesen) erlaubt mit Sitzplan ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung.

Freizeit: Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolfanlagen, Kletterparks, Hochseilgärten für Getestete, Genesene oder Geimpfte, ebenfalls Freibäder zur Sportausübung (ohne Liegewiesen) Ausflugsfahrten mit Schiffen usw. sind bei Nutzung des Außenbereichs für Getestete, Genesene und Geimpfte erlaubt.

Einkaufen: Ohne Terminbuchung und ohne Testpflicht wieder möglich. Kundenbegrenzung im Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt: Ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Messen und Märkte: Erlaubt sind Messen und Ausstellungen mit begrenzten Teilnehmer-Anzahl und Hygienekonzept.

Tagungen und Kongresse: Nicht erlaubt.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)
: Nicht erlaubt.

Partys: Nicht erlaubt.

Große Festveranstaltungen: Nicht erlaubt.

Gastronomie: Öffnung der Außengastronomie mit Platzpflicht für Getestete, Geimpfte und Genesene Das Verzehrverbot für den direkten Umkreis entfällt.

Beherbergung und Tourismus: Erlaubt sind
• „Autarke“ Übernachtungen, zum Beispiel in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen (getestet, geimpft/genesen).
• Öffnung von Hotels und ähnlichen Einrichtungen ohne Kapazitätsbegrenzung für private Übernachtungen mit Frühstück (getestet, geimpft/genesen)
• Weitere gastronomische Angebote nur im Außenbereich.
• Busreisen mit Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent) möglich (getestet, geimpft/genesen); ohne Maskenpflicht, wenn ausschließlich Geimpfte und Genesene mitfahren

Notbremse: Inzidenz über 100

Bei einer Inzidenz von über 100 greifen wieder die Beschränkungen der Bundes-Notbremse.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung sowie weitere Informationen finden Interessierte auf der städtischen Internetseite unter www.arnsberg.de/corona und in der ArnsbergApp.

Autor:

Diana Ranke aus Arnsberg-Neheim

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