Ihre Daten, Ihre Rechte: Verbraucherzentrale informiert über Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Ab dem 25. Mai 2018 profitieren Verbraucher von einem europaweit einheitlichen Datenschutzrecht. Dann gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), an die sich auch ausländische Unternehmen halten müssen, die nicht in der EU ansässig sind, deren Angebote sich aber an EU-Bürger richten. Das bedeutet etwa für Google und Facebook: die Online-Giganten müssen sich ebenfalls künftig an den Datenschutz-Regeln der DSGVO orientieren.

„Die neuen Vorgaben stärken das Recht der Verbraucher auf Auskunft, Korrektur und Sperrung oder Löschung von Daten. Außerdem wird die Beweislast umgekehrt: Wer Daten erhebt und verarbeitet muss im Streitfall künftig beweisen, dass er rechtlich einwandfrei mit den Daten umgeht“, zählt Petra Golly, Leiterin der Arnsberger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW die Kernpunkte auf:

Keine Datennutzung ohne Kenntnis und Erlaubnis 

Will ein Unternehmen Daten über eine Person verarbeiten, muss es Verbraucher umfassend hierüber informieren. Gemeint sind alle Angaben, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen – etwa Name, Adresse, Geburtstag, Kleider- und Schuhgröße, Beruf, medizinische Befunde, Bankdaten sowie Daten, die Nutzer im Netz hinterlassen, wie etwa die IP-Adresse. Um nicht mit den Vorgaben der neuen Verordnung in Konflikt zu geraten, müssen Unternehmen eine Erlaubnis vorweisen, sobald persönliche Daten erfasst und verarbeitet werden. Eine solche Erlaubnis kann etwa sein, dass die Daten für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, etwa die Adresse bei einer Online-Bestellung. Verbraucher können in die Datenverarbeitung auch einwilligen. Diese Zustimmung muss einfach zu widerrufen sein. Auf welche Erlaubnis Anbieter ihre Datennutzung stützen, darüber müssen sie künftig informieren. Außerdem müssen sie dokumentieren, wie sie die persönlichen Daten verarbeiten.

Recht auf Auskunft und Korrektur
 
Verbraucher können künftig von Anbietern formlos – zum Beispiel per Brief oder E-Mail – verlangen, dass sie ihnen sämtliche verfügbaren Daten bekanntgeben, die über sie gespeichert sind, zu welchem Zweck dies geschieht, woher die Daten stammen, ob sie für Profilbildung genutzt werden und was weiter mit ihnen passieren soll. Unternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte leicht zugänglich, vollständig, verständlich, kostenfrei und grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Sind die Daten unrichtig, können Verbraucher im nächsten Schritt weitere Rechte geltend machen, etwa die Korrektur, Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Verlangt ein Unternehmen hierfür einen Identitätsnachweis, sollten Verbraucher darin alle für die Anfrage unerheblichen Angaben schwärzen.

Recht auf Löschung und Vergessenwerden 

Verbrauchern steht erstmals ausdrücklich ein Recht auf Löschung und Vergessenwerden zu. So können sie zum Beispiel Links in Suchmaschinen oder Informationen über die eigene Person auf Internetseiten löschen lassen, etwa wenn die Daten unzulässig verarbeitet oder Verbraucher dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.

Recht auf Sperrung der Daten
 
In vielen Fällen können Verbraucher der Nutzung ihrer Daten widersprechen. Nutzt ein Unternehmen die Daten etwa zur unmittelbaren Werbeansprache, so bedarf es hierzu nicht einmal eines besonderen Grundes. Verbraucher können der Datennutzung gegenüber dem Werbetreibenden formlos widersprechen und die Sperrung Ihrer Daten verlangen. Die Sperrung ist dann sinnvoller als eine Löschung der Daten, da Werbetreibende die Daten ansonsten einfach neu erheben könnten, etwa über Adresshändler.

Recht auf Daten-Umzug
 
Neu ist auch, dass Verbraucher ihre eigenen Daten zu einem anderen Anbieter mitnehmen können – zum Beispiel wenn sie ihren E-Mail-Anbieter oder den Messenger wechseln möchten oder ein anderes soziales Netzwerk wählen. Dann können zum Beispiel Kontakte oder Playlists auf Wunsch mit umziehen. Nutzer sollten auch hierbei einen Überblick über ihre Daten behalten und bedenken, dass ihre Daten beim bisherigen Anbieter noch vorhanden sind. Die Bestände beim ausgedienten Unternehmen sollten daher entweder gesperrt oder gelöscht werden.
Ausführliche Informationen und Musterschreiben zu den neuen Datenschutzrechten gibt’s  bei der Verbraucherzentrale  hier

Autor:

Diana Ranke aus Arnsberg-Neheim

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