Hätten Sie´s gewusst? Verbraucherzentrale räumt mit Irrtümern rund ums Kaufen und Bezahlen auf

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Händler müssen gekaufte Waren zurücknehmen, online-gekaufte Artikel können immer zurückgeschickt werden, Zahlungen mit Karte lassen sich ohne Weiteres rückgängig machen: Was auf den ersten Blick als gutes Recht der Kunden erscheint, erweist sich beim genauen Hinsehen oftmals als ein weit verbreiteter Irrglaube.

"Was landläufige Meinung ist, ist noch lange nicht richtig", weiß Petra Golly, Leiterin der Arnsberger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Gerade auch beim Thema Kaufen und Bezahlen seien die Unsicherheiten der Kunden oft groß. "Früher gab es nur Ladengeschäfte - heute werden die Möglichkeiten durch das Online-Shopping immer größer. Das bedeutet aber auch verschiedene Spielregeln. So können Kunden etwa nach einem Online-Kauf georderte Schuhe, Kleid oder Hose bei Nichtgefallen zurückschicken. Bei der Rückgabe solcher Waren im Laden hingegen sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Unterschiedliche Regeln online und vor Ort

Die unterschiedlichen Regeln für Waren aller Art im Geschäft oder im Online-Handel werden für viele Konsumenten immer unüberschaubarer. „Verbraucher benötigen hier dringend eine ordnende Orientierung und objektives Wissen, um einwandfreie Kaufentscheidungen zu treffen und bei Problemen angemessen zu reagieren“, erklärt Petra Golly. Anlässlich des diesjährigen Weltverbrauchertages am 15. März nahmen sich die Verbraucherschützer einiger weit verbreiteter Rechtsirrtümer an. Unter dem Motto „Denkste“ räumten sie am vergangenen Donnerstag an einem Infostand in der Neheimer Fußgängerzone mit den Irrungen und Wirrungen rund ums Kaufen und Bezahlen auf. Mit einem Würfel-Quiz und Infos stellten sie nachfolgenden Fehlinformationen die richtigen rechtlichen Hinweise gegenüber:

• Verträge nicht nur mit Unterschrift gültig:
Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die angerufenen Kunden nachher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Der Einkauf von Waren oder die Zustimmung zu Serviceleistungen vollzieht sich also häufig ohne Unterschrift und ist somit gültig. Zwingend unterschrieben werden müssen jedoch alle Vereinbarungen, die in Schriftform abgeschlossen oder auch noch durch einen Notar beglaubigt werden müssen – wie etwa bei einem Immobilienerwerb.

• Preisauszeichnungen nicht immer bindend:
Auch wenn für ein Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Webseite sind für die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen Preisen werben.

• Umtausch und Rückgabe nicht selbstverständlich:
Die meisten Geschäfte bieten ihren Kunden die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen Warengutschein aus. Diese weit verbreitete Praxis und der rechtliche Umstand, dass bei den meisten Online-Käufen die georderten Waren tatsächlich zurück gegeben werden können, führen zu dem Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch. Doch ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln im Geschäft ist reine Kulanz des Verkäufers. Beim Kauf vor allem von teuren Waren im stationären Handel sollten sich Kunden vorab im Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen und sich vorsorglich eine Umtauschmöglichkeit- etwa auf dem Kassenbon – schriftlich bestätigen lassen.

• Garantie und Gewährleistung nicht dasselbe:
Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Diese Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell angegebenen Funktionen und Zeiträume. Eine Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung. Bei dieser sind die Händler in rechtlicher Verantwortung: Sie müssen für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an den Kunden dafür einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war. Zeigen sich nach dem Kauf Mängel, müssen Kunden den Händlern jedoch zunächst eine Chance geben, die Ware zu reparieren oder durch eine fehlerfreie zu ersetzen. Erst in einem zweiten Schritt können Kunden von dem Kaufvertrag zurücktreten und auf die Erstattung des Kaufpreises pochen.

• Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar:
Das Zahlen mit Karte statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit Giro-Card und Unterschrift oder per Giro-Card und PIN. Nur wer seine Kartenzahlung auch per Unterschrift quittiert, kann den Kaufbetrag innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Geldkonto zurückbuchen lassen. Bei diesem sogenannten Lastschriftverfahren erteilen Kunden per Unterschrift ihre Zustimmung, dass Händler den Kaufpreis vom jeweiligen Kundenkonto einziehen dürfen. Bei einer Kartenzahlung per PIN wird der Kaufbetrag sofort vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung des Betrags ohne weitere Begründung fällt somit flach.
Achtung: Die Möglichkeit, eine Lastschrift zurückbuchen zu lassen, bedeutet aber nicht, dass Kunden ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen.

Quiz online

Übrigens: Auch im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/irrtuemer warten die Verbraucherschützer unter dem Stichwort „Denkste“ mit einem Quiz und vielen rechtlichen Informationen auf, die Aufschluss zu den gängigsten Fehlinformationen beim Warenkauf im stationären oder virtuellen Handel geben.  Hier geht´s zum Quiz.
Seit 1983 wird der Weltverbrauchertag jedes Jahr am 15. März gefeiert, um öffentlich auf aktuelle Themen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes aufmerksam zu machen.

Petra Golly, Leiterin der Arnsberger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Foto: Ranke
Autor:

Diana Ranke aus Arnsberg-Neheim

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