34.000 Komplettsanktionen 2017 gegen Leistungsberechtigte verstoßen gegen die Menschenrechte

In einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Sven Lehmann u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend "Sanktionspraxis im SGB II", BT-Drs. 19/2104 legen die Fragesteller den Finger in die offene Wunde der Sanktionspraxis der Jobcenter. Von Anbeginn wird die Existenzgefährdende Praxis als verfassungswidrig scharf kritisiert, liegt aber erst seit dem Vorlagebeschluss des Sozialgericht Gotha (S 15 AS 5157/14)  vom 02.08.2016 dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 7/16) zur Prüfung vor.

Unrecht wird nicht zu Recht, nur weil das Verfassungsgericht schweigt

13 Jahre Hartz IV, fast 2 Jahre anhängig beim BVerfG – die Nazi-Gesetzgebung der Rassengesetze war damals tatsächlich schneller geächtet worden. Von alliierten Richtern allerdings, nicht von deutschen.
Und nach dem Krieg wurde tatsächlich festgestellt, dass der Massenmord der Nazis völkerrechtswidrig war.

Nicht wenige Politiker denken heute in den gleichen kranken Mustern. „Sanktionen sind noch nicht vom Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof geächtet worden, . . . also weiter so.“ - Zum Abstimmungsverhalten bei Sanktionen im SGHB II liegen Namenslisten der Politiker vor.

Nicht mehr als eine dpa-Meldung wert

Die Total-Sanktionierung von 34.000 Leistungsberechtigten ist vielen Printmedien gerademal eine dpa-Meldung wert. „copy and paste“ – „Kopieren und Einfügen“ – da bleibt kaum Zeit zum Selberdenken.

Aber viele der Hundertprozent-Sanktionen halten nicht einmal vor der Sozialrechtsprechung Stand. In der allgemein juristisch gültigen Normenhierarchie ist das Sozialrecht als „minderwertiges Recht“ dem Grundgesetz und den Menschenrechten untergeordnet. Hunderte von Beispielen könnten die systematische Rechtsbeugung dokumentieren:

Christian teilt seine Erfahrung mit Sanktionsfrei

Das Internetprojekt beispielklagen.de dokumentiert 32 als rechtswidrig ausgeurteilte Sanktionen aus dem Bereich Jobcenter Märkischer Kreis, davon allein zehn 100%-Sanktionen.
Diese verhältnismäßig geringe Zahl der Veröffentlichungen stellt nur einen Bruchteil der erfolgreichen Klagen dar, weil eine anonymisierte Volltextveröffentlichung in der vorliegenden Form immer der Einwilligung der erfolgreichen Kläger bedarf.

Eine Übersicht der Stellungnahmen zu Sanktionen zum Verfahren BVerfG, 1 BvL 7/16 findet sich auf der Seite freitag.de.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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