Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Mandatsverzicht einer sachkundigen Bürgerin kann nicht widerrufen werden

Verzichtet eine sachkundige Bürgerin durch Erklärung gegenüber der entsendenden Ratsfraktion auf ihren Sitz in einem Ratsausschuss, führt dies dazu, dass kein Anspruch darauf besteht, weiter als stimmberechtigtes Ausschussmitglied behandelt zu werden.

Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch Beschluss vom 22. Februar 2012 festgestellt und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen abgelehnt.
Die Antragstellerin war nach der Kommunalwahl 2009 für die Fraktion „Die Linke“ als sachkundige Bürgerin in den Ratsausschuss für Sport und Gesundheit gewählt worden. Nach Auflösung dieser Fraktion nahm sie im Ausschuss die Interessen der neu gegründeten Fraktion „Bürger-Bündnis-Gelsenkirchen (BBG)“ wahr. Im Juli 2011 teilte sie der Fraktion schriftlich mit, sie „gebe ihren Posten im Ausschuss für Sport und Gesundheit [...] zurück.“

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollte sie nun erreichen, dass sie vom Antragsgegner weiterhin als sachkundige Bürgerin mit Stimmrecht in dem Ausschuss zu behandeln sei, da sie mit Ihrem Schreiben nicht ihr Mandat im Ausschuss habe niederlegen wollen, sondern lediglich ihren Austritt aus der Fraktion erklären wollte.

Dieser Argumentation folgte die Kammer aufgrund des eindeutigen Wortlauts ihres Schreibens nicht. Unschädlich sei, dass der jederzeit und formlos mögliche Mandatsverzicht an die Fraktion und nicht an den Antragsgegner adressiert wurde. Der kommunalrechtliche Grundsatz der „Organtreue“ verlange, dass die Fraktion das ihr Mögliche und Zumutbare unternehme, um ein an sie selbst adressiertes, aber inhaltlich zumindest auch an den Rat, bzw. den Oberbürgermeister als dessen Vertreter gerichtetes Schreiben, an diesen weiterzuleiten. Danach habe die Antragstellerin mit der Weiterleitung an das zuständige Organ nicht nur rechnen müssen, sondern sogar darauf vertrauen dürfen.

Aufgrund der im Juli 2011 wirksam erfolgten Mandatsniederlegung sei für die im November 2011 abgegebene Erklärung der Antragstellerin, nunmehr ihr Mandat im Ausschuss für die Fraktion „Pro NRW“ wahrnehmen zu wollen, kein Raum mehr.
Aktenzeichen: 15 L 163/12

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/23_02_20122/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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