Abwassergebühren in Xanten senken!
Die FBI beantragt eine Neuberechnung der Kanalbenutzungsgebühren für 2014.
Begründung:
1. Nur periodengerechte Aufwendungen dürfen durch die laufenden Kanalbenutzungsgebühren finanziert werden.
2. Bei den Abschreibungen ist nur ein an der Lebensdauer des Anlagegutes zu orientierender Anteil periodengerecht.
3. Die Aufwendungen für eine Kanalerneuerung oder Kanalsanierung anstelle einer Abschreibung sind nicht periodengerechte sondern periodenfremde Aufwendungen, die durch die Jahresgebühren für den Abwasserbereich nicht finanziert werden dürfen.
4. Die Nichtbeachtung der Abschreibungen für die Kanalsanierungen oder für die Kanalerneuerungen führt in dem jeweiligen Jahr zu bewusst überhöhten Kanalbenutzungsgebühren und damit zur Nichtigkeit der angesetzten Gebühr und der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung.
Im Gebührenrecht gibt es eine Unterscheidung zwischen periodengerechten und periodenfremden Aufwendungen Es steht damit fest, dass die von den Abgabepflichtigen verlangten Kanalbenutzungsgebühren nur für die in dem entsprechenden Jahr anfallenden periodengerechten Aufwendungen erhoben werden dürfen. Periodenfremde Aufwendungen, wie zum Beispiel für die Sanierung verbrauchter Kanäle, dürfen nicht durch die für einen Zeitraum von 12 Monaten zu entrichtenden laufenden Kanalbenutzungsgebühren finanziert werden. Die Kanalsanierung führt dazu, dass die sanierten Kanäle eine erneute Lebensdauer von geschätzt 20 – 30 Jahren haben werden. Also müssen die anzusetzenden Afa- Aufwendungen dieser Lebensdauer Rechnung tragen. Das bedeutet, dass zum Beispiel für 2014 nicht der Sanierungsaufwand zu 100 % sondern lediglich eine anteilige Abschreibung von ca. 5 % der Gesamtabschreibung angesetzt werden darf. Die bewusst überhöht angeforderten Kanalbenutzungsgebühren führen wie in den vergangenen Jahren auch in 2014 zu einem Jahresüberschuss in Höhe von 454.225,-- €. Dieser Überschuss wird in vollem Umfang zur Kanalsanierung, also für eindeutig periodenfremde Aufwendungen, eingesetzt. Das ist nicht zulässig und rechtlich anfechtbar.
Autor:Herbert Dissen aus Xanten |
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