Fitnessstudios im Lockdown:
Welche Rechte haben die Kunden?

Foto:  Honorarfreie Verwendung des Bildmaterials ausschließlich mit Nennung der Verbraucherzentrale NRW

Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals für viele Wochen ihre Türen schließen. Auch im aktuellen Lockdown bleiben Stepper und Hanteln ungenutzt, statt im Kursraum wird der Yoga-Sonnengruß vor dem heimischen Spiegel trainiert. Das geht nicht nur auf Kosten der Figur, sondern auch ins Geld. Denn Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, kommen nur die wenigsten Studiobetreiber. Verbraucherinnen und Verbraucher berichten der Verbraucherzentrale NRW von einseitigen Vertragsverlängerungen seitens des Studios oder nicht akzeptierten, fristgerechten Kündigungen. Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen. Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Beitragszahlung während des Lockdowns: Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen. Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt die so genannte „Gutscheinlösung“. Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der Schließzeit angefallen sind.

Alternative Angebote prüfen: Manche Studios bemühen sich aber auch konstruktiv um Lösungen wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel. Es gibt aus unserer Sicht jedoch keine Verpflichtung für die Kunden, auf solche Offerten einzugehen.

Verlängerungen der Vertragslaufzeit: Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Wir sind der Ansicht, dass Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, grundsätzlich nur freiwillig, also im Einvernehmen mit den Verbrauchern, möglich sind. In der letzten Zeit sind allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders entschieden wurde. Das Argument: Es müsse eine Vertragsanpassung vorgenommen werden und das Studio könne die Vertragslaufzeit daher einseitig um die Zeit der Schließung verlängern. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. Wer es also auf einen Gerichtsprozess zu dieser Frage ankommen lässt, geht derzeit ein gewisses Risiko ein.

Fristgerechte Kündigung: Ordentliche Kündigungen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und auch nachgewiesen werden kann. Dies gelingt beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis. Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollten in jedem Fall die Zahlungen eingestellt bzw. der Bankeinzug widerrufen werden. Wer per Lastschrift zahlt, kann gegenüber dem Fitnessstudio nicht nur die Kündigung erklären, sondern sollte auch schriftlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Bucht das Fitnessstudio trotzdem weiterhin unrechtmäßig Beträge ab, können diese über die eigene Bank zurückgeholt werden.

Erreichbar auch im Lockdown:
Verbraucherzentrale NRW stellt auf Mail- und Telefonberatung um

Als Folge der verschärften Corona-Bestimmungen kann in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW ab dem 16. Dezember bis auf Weiteres keine persönliche Beratung mehr stattfinden. „Wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher Probleme oder Fragen haben, erreichen sie uns aber nach wie vor über Telefon oder Mail. Auf diesem Weg können wir oftmals schon weiterhelfen“, betont Karin Bordin, Beratungsstellenleiterin der Verbraucherzentrale NRW in Wesel. „Termine, die bereits für die kommenden Wochen vereinbart waren, werden natürlich so bald wie möglich nachgeholt.“

Unsere Servicezeiten:
Montag und Freitag von 10.00 bis 14.00 Uhr
Dienstags und Donnerstag von 09.00 bis 13.00 und 14.30 bis 18.00 Uhr

Telefon: 0281 47368401
Email: www.verbraucherzentrale.nrw/wesel

Kontaktdaten der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort.

Hilfreiche Hinweise rund um weitere Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

Autor:

Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW) aus Wesel

Webseite von Karin Bordin (Verbraucherzentrale NRW)
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