Testamentsvollstrecker sorgt für korrekte Abwicklung der letztwilligen Verfügung

Velbert. Es ist bekannt, dass eine Vielzahl von Erbfällen vor Gericht landet, weil der eine oder andere Erbe sich nicht mit dem, was er aus der Erbmasse erhält, zufrieden gibt, die Bewertung anzweifelt oder meint, dass andere Erben ungerechtfertigterweise mehr erhalten als er selbst erhält. Die Zuordnungen von Vermögensgegenständen werden angezweifelt, die Streitigkeiten sind vorprogrammiert. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Steuerberaterin, rät deshalb, zur Vermeidung von Streitigkeiten im Testament eine Testamentsvollstreckung zu verfügen und bereits die Person, die diese Testamentsvollstreckung durchführen soll, namentlich zu benennen.

„Bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass die Person, um auch tatsächlich die Chance zu erhalten, die Testamentsvollstreckung anzutreten, mindestens 20 Jahre jünger sein sollte als der potentielle Erblasser. Darüber hinaus sollte auch im Testament geregelt sein, dass der Testamentsvollstrecker, sofern er aus gesundheitlichen Gründen die Testamentsvollstreckung nicht mehr weiterführen kann, in die Lage versetzt wird, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu bestellen“, empfiehlt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Weiterhin sollte die Person auch die fachlichen Kenntnisse im rechtlichen und im steuerlichen Bereich besitzen und die zeitlichen Kapazitäten haben, um eine solche Testamentsvollstreckung durchzuführen.

„Wer mit dieser Thematik einmal zu tun hatte, weiß, wieviel Arbeit hiermit verbunden ist.

Wenn der Erblasser nur über eine angemietete Wohnung und eventuell ein Konto, auf dem Geld ist, verfügt, besteht meistens kein Bedarf an einem Testamentsvollstrecker, da eine derartige Situation sehr übersichtlich ist. Meistens sprechen wir allerdings bei den Nachlässen über ein selbst genutztes Einfamilienhaus, Mehrfamilienhäuser, diverse Bankkonten, evtl. Bankfinanzierungen, Wertgegenstände wie z. B. Gold oder Goldmünzen oder Sammlungen jedweder Art. Je nach dem Willen des Erblassers muss dieses Erbe gesichert werden, verwaltet werden, man muss sich um die eventuell bestehenden Mietverträge kümmern, Handwerker beauftragen, Gutachten erstellen lassen und somit den Wert des Nachlasses ermitteln. Danach kommt die Verteilung des Erbes nach dem Willen des Erblassers. All dies ist mit erheblichem Arbeits- und somit auch Zeitaufwand verbunden“, weiß Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz aus Erfahrung.

Sofern im Testament minderjährige Erben bedacht sind, sollte auf jeden Fall eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden, die z. B. bis zum 25. Lebensjahr der Erbberechtigten dauert, um die Erben zu schützen und den Nachlass auch zu sichern. Wenn ein kompetenter Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, kann der Erblasser sicher sein, dass die Abwicklung der letztwilligen Verfügung auch tatsächlich korrekt, kompetent und zügig durchgeführt wird und ein Großteil der bereits oben aufgeführten Probleme bereits im Keim erstickt wird.

Autor:

Andre Tessadri aus Velbert

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