Neue Regelungen des Sozialgesetzbuchs gültig

Sozialamtsleiter Jörg Saborni (links) und Sozialdezernent Michael Beck machen darauf aufmerksam, dass Anträge für die rückwirkende Bewilligung von Leistungen für Bildungs und Teilhabe bis zum 30. April gestellt werden müssen. | Foto: Ulrich Bangert
  • Sozialamtsleiter Jörg Saborni (links) und Sozialdezernent Michael Beck machen darauf aufmerksam, dass Anträge für die rückwirkende Bewilligung von Leistungen für Bildungs und Teilhabe bis zum 30. April gestellt werden müssen.
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Nachdem sich die Bundesregierung mit der Reform des Sozialgesetzbuches schwer tat, sind die neuen Regelungen des SGB II und SGB XII nun seit dem 1. April gültig.
Die Reform bringt unter anderem Regeln für die Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen. Dem Leiter des Heiligenhauser Sozialamtes Jörg Saborni und dem Sozialdezernenten Michael Beck ist es ein großes Anliegen, dass die entsprechenden Anträge fristgerecht gestellt werden. Anspruch haben SGB-II- und SGB-XII-Kunden,Wohngeldberechtigte sowie Kinderzuschlagsempfänger.
Der Gesetzgeber sieht Leistungen bei Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten vor, Schulbeihilfen, zum Beispiel für Schulmaterialien und bei Nachhilfe. „Hier muss allerdings der Lehrer eine Bescheinigung über eine konkrete Gefährdung ausstellen“, so Jörg Saborni. Neben Zuschüssen für das gemeinschaftliche Mittagessen an Kindergärten und Schulen werden Mitgliedsbeiträge für kulturelle und sportliche Aktivitäten, wie Sportvereine oder Musikschule, bis maximal zehn Euro im Monat gezahlt.
„Das Gesetz wurde kurzfristig beschlossen. Es fehlen viele Details, selbst die Software ist noch nicht da“, klagt der Sozialamtsleiter. „Obwohl viele Fragen offen sind, nehmen wir die Anträge entgegen, auch wenn sie noch nicht bearbeitet werden.“ Die Anträge können auch formlos gestellt werden. Wichtig ist Saborni und Beck, darauf hinzuweisen, dass die Anträge für die rückwirkende Bewilligung bis zum 30. April gestellt werden müssen. Als Adressaten kommen das Heiligenhauser Sozialamt (SGB XII), die Geschäftsstelle des Jobcenters ME-aktiv (SGB II), die Wohngeldstelle der Stadt Heiligenhaus und die Familienkasse Wuppertal in Frage. „Es ist noch nicht geklärt, ob diese Leistungen auch für Asylbewerber gelten“, fügt Saborni hinzu.
Michael Beck beurteilt die neuen Regelungen für Kinder und Jugendliche „als gute Dinge, die im Gegensatz zu vielen anderen der Lebenswirklichkeit entsprechen. Aber es darf nicht passieren, dass Leistungen verstreichen, weil Anträge nicht rechtzeitig gestellt wurden“, so der Sozialdezernent.

Autor:

Maren Menke aus Velbert

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