Feuerwerk und Böller nur zu Silvester!
Die Polizei weist auf die gesetzlichen Regelungen zum Gebrauch von Feuerwerkskörpern hin: Das Abbrennen der Silvesterfeuerwerkskörper ist nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Silvesterfeuerwerk der Klasse II darf außerdem nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für das erlaubte Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht geben Polizei und Feuerwehr außerdem folgende ergänzende Sicherheitshinweise: Bürger sollen nur von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüfte und zugelassene pyrotechnische Gegenstände kaufen und zünden. Vor dem Abbrennen bitte die Gebrauchsanweisungen aufmerksam lesen und die Gefahrenhinweise beachten. Um das Gefährdungspotenzial einzugrenzen, sollte außerdem auf das Abbrennen unter Alkoholeinfluss verzichtet werden. Und es gehören keine Feuerwerkskörper in Kinderhand.
Feuerwerkskörper dürfen nur im „Freien“ gezündet werden und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Gegenständen, dabei auch auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen, Tieren, Gebäuden, Bäumen oder Fahrzeugen achten.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Raketen nur aus einer standsicheren Flasche oder einem Rohr senkrecht in die Höhe starten. Für den Notfall immer geeignete Löschmittel bereithalten, sollte es trotz aller Vorsicht zu einem Feuer gekommen sein, das mit eigenen Mitteln nicht zu löschen ist, umgehend die Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren.
Autor:Lokalkompass Niederberg aus Velbert |
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