Fahrverbot - doppelt dumm gelaufen
Beim Fahren ohne Führerschein wurde ein 28-Jähriger nun erwischt, das teilt die Polizei mit. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle stoppte die Velberter Polizei am späten Montagabend, gegen 22.50 Uhr, einen weißen KIA Kleintransporter auf der Heidestraße in Velbert-Mitte. Bei der Kontrolle des 28-jährigen Fahrers konnte dieser keinen Führerschein vorzeigen. Konkret dazu befragt, räumte der Velberter ein, dass er zurzeit keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, da gegen ihn in einem Bußgeldverfahren erst kürzlich ein aktuell noch bestehendes Fahrverbot von einem Monat verhängt worden sei. Die Polizeibeamten untersagtem dem Mann daraufhin die Weiterfahrt und leiteten ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.
Doch dieses Strafverfahren sollte nicht das einzige sein. Denn im Verlauf seines freimütigen "Geständnisses" hatte der 28-jährige Beschuldigte den kontrollierenden Beamten berichtet, dass sein Führerschein erst Ende Dezember 2014 bei der Polizei in Mettmann in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Diesen Behördengang habe seine
Ehefrau für ihn erledigt. Ein Blick in die Fahrzeugpapiere des LKW zeigte den Beamten, dass die 24-jährige Ehefrau des Beschuldigten als Halterin des Fahrzeugs fungiert. Da sie, trotz offensichtlicher Kenntnis vom Fahrverbot ihres Mannes, dessen Fahrten mit dem LKW nicht verhinderte, wurde auch gegen sie ein weiteres Strafverfahren eingeleitet.
Aus gegebenem Anlass warnt die Polizei im Kreis Mettmann ganz ausdrücklich und kreisweit davor, ein gültiges Fahrverbot auf die "leichte Schulter zu nehmen" und dieses mit dem Gedanken: "Das wird schon nicht auffallen, wenn ich trotzdem fahre!", vorsätzlich zu missachten. Das Fahren trotz Fahrverbot kommt einem Fahren ohne
Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gleich und ist damit von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Und dabei geht es nicht einmal nur um den strafrechtlichen Vorwurf selbst. Es geht - z.B. bei einem Unfall - auch um drohenden Regress des Haftpflichtversicherers, den Verlust des Versicherungsschutzes in der Kaskoversicherung und möglicherweise auch um weitere zivilrechtliche Folgen. Und auch allein die strafrechtlichen Folgen sollten nicht unterschätzt werden. Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot ist eine Straftat. Für diese sieht Paragraph 21 StVG bei Ersttätern eine Geldstrafe vor, deren Höhe sich nach dem Einkommen des Beschuldigten richtet. Im Widerholungsfall kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen. Zudem zieht eine Verurteilung, wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots, eine weitere "Sperrfrist" nach sich und wird in Flensburg zusätzlich mit mehreren Punkten "honoriert".
Autor:Lokalkompass Niederberg aus Velbert |
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