Spartipp: Spritkosten für Dienstwagen können jetzt abgesetzt werden

Mehr Geld für den Arbeitnehmer - das ist die Konsequenz aus dem neuen Dienstwagen-Urteil. Foto: Archiv/Menke
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Ein Urteil des Bundesfinanzhofes hat weitreichende Folgen für Nutzer von Dienstwagen: Sie können ab sofort die Spritkosten von der Steuer absetzen.

 

Wer das Benzin für seinen Dienstwagen aus der privaten Tasche zahlt, kommt jetzt steuerlich günstiger weg. Bisher berücksichtigte es das Finanzamt oft nicht, wenn sich Mitarbeiter und Arbeitgeber die Kosten für den Dienstwagen teilten. Nun müssen die Finanzämter umdenken – zum Vorteil der Dienstwagennutzer. Details erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW.

Arbeitnehmer, die den Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen diesen Vorteil versteuern, entweder nach der 1%-Pauschalmethode oder durch Nachweis mittels Fahrtenbuch. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich der Arbeitnehmer an einzelnen Kosten für den Dienstwagens beteiligt, also etwa die Spritkosten trägt oder Wartungen und Reparaturen aus eigener Tasche zahlt. Bisher wurden diese Eigenbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt.

Nach Ansicht der Rechtsprechung müssen diese Aufwendungen jedoch anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn der private Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode ermittelt wird (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 2/15).

Mit Verwaltungsschreiben vom 21. September 2017 hat sich das Bundesfinanzministerium nun der Rechtsprechung angeschlossen, so dass auch die Finanzämter das steuerzahlerfreundliche Urteil anwenden müssen.

Deshalb rät der Bund der Steuerzahler NRW Dienstwagennutzern, Tankquittungen, Belege für Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuern sowie Garagen- und Stellplatzmiete gut aufzubewahren, um die selbst gezahlten Fahrzeugkosten gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt nachzuweisen. So lässt sich der geldwerte Vorteil verringern und damit die Einkommensteuer senken.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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