Gesundheitsamt vereinfacht Verfahren
Neue Quarantäneregeln
Das Gesundheitsamt des Kreises Mettmann wird ab sofort keine gesonderten Quarantäne- und Genesenen-Bescheinigungen mehr ausstellen. Nach der geltenden Verordnungslage sind diese gesonderten Bescheinigungen nicht erforderlich, da die entsprechenden Nachweise auch mittels anderer, den Betroffenen in der Regel bereits vorliegenden Dokumente erbracht werden können.
Ein Nachweis der Isolation für Infizierte und Haushaltsangehörige erfolgt gemäß der Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes durch die Vorlage des positiven PCR-Testergebnisses zur Begründung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung. Es bedarf keiner gesonderten Bescheinigung über die Isolation durch die Behörde. Haushaltsangehörige können den Anspruch nach Vorlage des Testergebnisses des Primärfalls im Haushalt sowie des Nachweises auf gemeinsamen Wohnsitz geltend machen.
Ein Nachweis der abgeleisteten Quarantäne für Kontaktpersonen erfolgt mittels einer durch die zuständige Ordnungsbehörde erlassene Ordnungsverfügung.
Der Genesenenstatus ist mit einem positiven PCR-Tests nachweisbar, der mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt. Die Definition einer genesenen Person richtet sich nach der COVID-19-Schutmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Dieses Testergebnis ist rechtlich bindend, einer behördlichen Bescheinigung bedarf es an dieser Stelle nicht.
Über die Verfahrensänderungen informiert das Gesundheitsamt alle Betroffenen auch per E-Mail.
Autor:Sarah Schroeder aus Heiligenhaus |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.