Internet, Datenschutz, Musik-Downloads – Neues aus der Rechtsprechung

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit neuen Facetten des Internets und seinen Nutzern befassen. Selbst im Arbeitsleben spielt das Internet eine stetig wachsende Rolle – und beschäftigt damit immer mehr die Arbeitsgerichte, so etwa neulich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg: Darf der Arbeitgeber den Browserverlauf am Dienstrechner eines Mitarbeiters auf private Internetnutzung prüfen? Ja, meint das LAG (Urteil vom 14.01.2016 - 5 Sa 657/15, nicht rechtskräftig), jedenfalls dann, wenn es um die Feststellung eines Kündigungssachverhalts gehe. Dazu müsse nicht einmal eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit einen Dienstrechner bereitgestellt. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer nur ausnahmsweise während der Arbeitspausen gestattet. Im Laufe der Zeit kam der Verdacht auf, dass der Mitarbeiter allzu häufig privat im Internet surfte. Der Arbeitgeber wertete ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus und kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung fristlos. Diese nahm nämlich in Summe ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen in Anspruch. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Die unerlaubte Nutzung des Internets lasse eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die festgestellten Daten des Browserverlaufs unterlägen keinem Beweisverwertungsverbot, seine Auswertung sei zum Zwecke der Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen, weil der Arbeitgeber ansonsten keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde allerdings zugelassen.

Mit aller Regelmäßigkeit müssen die Gerichte auch heute noch über Urheberrechtsverletzungen durch Musik-Downloads entscheiden. Dabei setzen sich Betroffene mit durchaus beachtlichen Argumenten zur Wehr – und haben dennoch selten Erfolg, wie der Fall des Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15) zeigt: Es ging um die Haftung von Eltern volljähriger Kinder, einen Fall also, in dem vom Grundsatz her überhaupt keine Verantwortung für deren Tun besteht. Die Eltern wurden hier als Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt. Über ihren Anschluss hatte eines ihrer drei volljährigen Kinder ein Musikalbum in einer Internet-Tauschbörse heruntergeladen. Die klagende Inhaberin der Musikrechte machte gegen die Eltern Schadenersatzansprüche und Ersatz ihrer Abmahnkosten geltend. Die Eltern hatten im Rechtsstreit zwar angeben, eines ihrer Kinder habe die Verletzungshandlung vorgenommen, sich jedoch nicht dazu äußern wollen, welches der Kinder dies war. Das half ihnen nicht. Das OLG München betont, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG in einem solchen Fall nicht greife. Es sei zwar Sache des Rechteinhabers nachzuweisen, dass der von ihm auf Schadenersatz in Anspruch Genommene für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sei. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einem Anschluss einer bestimmten Person aus zugänglich gemacht werde, spreche zunächst eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, hier also der Eltern. Das wiederum begründe einen Anscheinsbeweis, den die Eltern nun entkräften müssten. Weil hier unstreitig war, dass eines der Kinder die Musiktitel heruntergeladen hatte, hätten die Eltern nun mitteilen müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung tatsächlich begangen hatte. Da sie dies verweigerten, verloren sie den Prozess auch vor dem OLG.

Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass die Eltern wussten, welches Kind den Urheberrechtsverstoß begangen hat, und damit der Haftung nur hätten entgehen können, wenn sie ihr eigenes Kind „belastet“ hätten. Dem hatten die Eltern den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie entgegengehalten. Das aber ließ das Münchener Gericht nicht gelten. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, muss sich noch zeigen. Die Revision wurde zugelassen.

Autor:

Andre Tessadri aus Velbert

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