Sozialhilfe für Flüchtlinge trotz eigenem Auto?
Berlin sagt so, Velbert so

Der Fall

Eine ukrainische Frau will mit Übersetzern des Vereins "Glaube versetzt Berge e.V." Sozialhilfe bei der Stadt Velbert beantragen. Allerdings besitzt sie ein hochwertiges Auto, mit dem sie nach Deutschland gefahren ist. Einer "Bedürftigkeitsprüfung" hält sie wegen des Autos nicht stand. Im Ergebnis hat sie nach wie vor kein Bargeld.

Normaler Weise wäre es jetzt so, dass sie ihr Auto verkaufen und zunächst von diesem Geld leben müsste. Aber sie kann und darf das Auto rein rechtlich gar nicht verkaufen. Schon alleine die Genehmigung durch den Zoll fehlt. Auf Anfrage antwortet die Stadt Velbert indes, dass ihr de facto "0" Fälle bekannt seien, wo eine Ablehnung nach Bedürftigkeitsprüfung tatsächlich erfolgt sei - womöglich, weil aufgrund der mündlichen Beratung gar kein schriftlicher Antrag gestellt wurde.

Die Frage ist, ob eine Bedürftigkeitsprüfung angemessen ist, wenn man gar nicht dazu in der Lage ist, sein Auto zu Geld zu machen.

Das sagt Velbert:

Bei der Stadt Velbert sagt man zur Bedürftigkeitsprüfung: "Als öffentlicher Sozialleistungsträger sind wir gehalten, diese gesetzlichen Grundlagen zu beachten und entsprechendes Ermessen im Einzelfall auszuüben." Und: "Wenn der Gesetzgeber die geltenden Regelungen anpasst, wird dies von der hiesigen Verwaltung unverzüglich umgesetzt", so Pressesprecher Hans-Joachim Blißenbach.

Das sagt Berlin:

Daraufhin wurden wir an den Bund verwiesen, der freundlichst zum Thema differenziert Stellung nimmt. Dort teilte man uns mit Blick auf das Asylbewerber Leistungsgesetz mit: "Zu berücksichtigen ist indes auch im Bereich des AsylbLG, dass Einkommen und Vermögen nur zu berücksichtigen sind, wenn darüber verfügt werden kann. Verfügbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass einem Einsatz des Vermögens weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen", so Thomas Heim, Stellvertretender Pressesprecher vom KS-1 – Presse und Strategische Kommunikation in Berlin. "Es muss sich also um sofort verwertbare Mittel handeln, die den Leistungsberechtigten in die Lage versetzen, seinen aktuellen Bedarf zu decken."
Dies dürfte folglich nicht der Fall sein, wenn ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich ist. Allerdings heißt es auch: "Die Prüfung obliegt dabei der zuständigen Leistungsbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls."

Autor:

Harald Landgraf aus Dinslaken

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