Lockdown verlängert
Neue Verordnung macht regionale Beschränkungen bei Inzidenz unter 200 möglich

Die Ausweitung der Maskenpflicht (wie hier aktuell in Dortmund) ist eine Maßnahme, die Städte und Kreise ab Montag auch beschließen können, wenn die Inzidenz unter 200 liegt. Foto:  Antje Geiß
  • Die Ausweitung der Maskenpflicht (wie hier aktuell in Dortmund) ist eine Maßnahme, die Städte und Kreise ab Montag auch beschließen können, wenn die Inzidenz unter 200 liegt. Foto: Antje Geiß
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Nach den Ankündigungen von Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am Dienstag zur Verlängerung des Lockdowns tritt am Montag, 25. Januar, die neue Corona-Schutzverordnung für NRW in Kraft - einige Überraschungen inklusive.

So sieht die Verordnung vor, dass Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen sollen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist. Das bedeutet: Auch bei geringerer Inzidenz können Städte und Kreise die Maßnahmen verschärfen, um die Infektionszahlen weiter abzusenken. 

Medizinische Masken auch in Gottesdiensten

Weiter wurden die Orte, an denen medizinische Masken (OP-Masken oder FFP2-Masken) getragen werden müssen, präzisiert. So sind diese nicht nur im Öffentlichen Personennahverkehr und im Handel Pflicht, sondern auch in Arztpraxen sowie am Arbeitsplatz, wenn dort kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. 

Auch bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen.Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anmelden. 

Kontakte

Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.

Homeoffice

Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 entsprechende Regelungen erlassen.

-> Das hatte Armin Laschet direkt nach den Bund-Länder-Beratungen am Dienstag gesagt.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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