Corona-Schutzverordnung
Das gilt ab heute in NRW
Die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen tritt heute (13. Januar) in Kraft. Alles, was jetzt wichtig ist, im Überblick.
2G+ in Restaurants
Auch in Cafés und Restaurants gilt ab heute 2G+. Das heißt: Wer in der Gastronomie Platz nehmen möchte, um etwas zu verzehren, benötigt neben zwei Impfungen oder einer Genesenen-Bescheinigung auch einen negativen Schnelltest. Für die Abholung von Speisen gilt dies nicht.
Ausnahmen gelten für Menschen mit Auffrischungsimpfung oder mit überstandener Corona-Infektion in den vergangenen drei Monaten.
2G+ im Freizeitbereich
Das galt schon vorher, hat aber weiter Bestand: Überall dort, wo im Freizeitbereich keine Maske getragen werden kann, gilt ebenfalls 2G+ - zum Beispiel in Schwimmbädern, bei Wellnessangeboten, in Fitnessstudios und bei Sport in Hallen. Auch hier gelten die oben genannten Ausnahmen für Geboosterte und Genesene (maximal drei Monate nach überstandener Infektion).
Zusätzliche Testmöglichkeiten
Wer einen Ort aufsucht, an dem 2G+ gilt, braucht nicht mehr unbedingt einen Bürgertest aus einem Testzentrum, sondern kann auch vor Ort einen Selbsttest durchführen. Dies muss unter Aufsicht des Betreibers oder eines Angestellten passieren. Die Entscheidung, ob Selbsttests unter Aufsicht möglich sind, liegt beim jeweiligen Betreiber, also zum Beispiel dem Inhaber des Fitnessstudios. Wichtig zu wissen: Der Test gestattet nur den Zutritt zu dem einen Angebot, nicht aber für weitere 2G+-Angebote.
Schüler
Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre sind von der 2G+-Regel ausgenommen. Sie gelten während der Schulzeit wegen regelmäßiger Schultests als getestet und müssen keine zusätzlichen Bürgertests vorlegen.
Maskenpflicht
Neu: Wer in einer Warteschlangen im Freien wartet, muss eine Maske tragen. Auch bei Versammlungen und Veranstaltungen, die nicht den 2G- oder 3G-Regeln unterliegen, gilt Maskenpflicht. Weiterhin müssen medizinische Masken in Bussen, Bahnen und Taxis getragen werden und in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammenkommen und die für Kunden oder Besucher offen stehen. Darüber hinaus rät die Landesregierung, lieber zur FFP2-Maske als zur OP-Maske zu greifen.
2G im Einzelhandel
Auch hier hat sich nichts verändert. Mit Ausnahme von Supermärkten, Drogerien, Apotheken, Tierfuttermärkten und Buchhandlungen dürfen nur noch mindestens doppelt Geimpfte oder Genesene Geschäfte aufsuchen.
Großveranstaltungen
Messen dürfen in NRW im Januar nicht stattfinden. Für Großveranstaltungen wie Fußballspiele gilt, dass maximal 750 Zuschauer zulässig sind.
Kontaktbeschränkungen
Weiterhin gilt: Es dürfen sich maximal zehn Personen treffen, die mindestens doppelt geimpft oder genesen sind. Ungeimpfte dürfen maximal zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis 13 Jahre zählen nicht mit.
Clubs und Diskotheken
Clubs und Diskotheken bleiben weiter geschlossen.
Quarantäne
Noch durch den Bund beschlossen werden müssen die Änderungen bei Quarantäne. Diese sehen vor, dass erkrankte Personen sich nach sieben Tagen mittels PCR- oder Schnelltest freitesten und damit die Isolation verlassen können (auch Kinder und Jugendliche in Kitas oder Schulen). Menschen, die in Altenheimen oder Krankenhäusern tätig sind, benötigen auf jeden Fall einen PCR-Test. Wer sich nicht freitestet, darf nach zehn Tagen aus der Isolation.
Kontaktpersonen von Infizierten müssen nicht in Quarantäne, wenn sie entweder eine Auffrischungsimpfung haben, die zweite Impfung maximal drei Monate zurückliegt oder eine Corona-Erkrankung vor höchstens drei Monaten überstanden wurde. Für alle anderen Kontaktpersonen gilt: Sieben Tage Quarantäne, danach ist das Freitesten via PCR- oder Schnelltest möglich. Kinder und Jugendliche, die Kontakt zu einem Infizierten hatten, dürfen sich schon nach fünf Tagen Quarantäne freitesten.
Am Arbeitsplatz
Hier gilt weiterhin 3G. Auch die Homeoffice-Pflicht hat weiter Bestand.
6 Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.