"Abzocke durch Behörde"

Dieser Beitrag beruht auf Tatsachen und Fakten, wie Menschen Tag für Tag abgezockt werden.

Alles was ich hier nieder schreibe sind Orginalsätze aus dem Schriftverkehr. Den Namen, das Kennzeichen und die Automarke habe ich aus Datenschutzrechtlichen Gründen geändert.

Anhörung zum Bußgeldverfahren

Sehr geehrter Herr Mustermann,
Ihnen wird vorgeworfen, am 09.09.2012 um 10:18 Uhr in Moers, A42 - AK Kamp-Lintfort A57 - Köln als Führer des PKW, NSU MU -MU 0815 folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG gegangenzu haben.
Sie überschritten die zulässige Höstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit ( nach Toleranzabzug ) : 103 km/h. § 41 Abs. 2, §49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat. Beweismittel: TRAFFISTAR S330 Film-Nr. 0000001 Bild-Nr. 001.
Mit freundlichen Grüßen
gez. T.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bitte die Hinweise auf der Rück./Folgeseite beachten.
Sorry, Rechtsnachteile der Autofahrer ist doch schon verurteilt wenn das Schreiben raus geht, der Rest ist alles nur noch Makulatur.
Brief des Betroffenen zur Anhörung:
Sehr geehrte Frau T.,
ich nehme Bezug auf Ihre Anhörung im Bußgeldverfahren vom 08.10.2012 und möchte dazu folgende Angaben machen.
Am 09.09.2012 bin ich in der Tat an der von Ihnen angegebenen Stelle lang gefahren aber nicht nur einmal. Aber dazu später mehr.
Das ich ein normaler und umsichtiger Autofahrer bin, ergibt sich aus meinen gemachten Angaben zum Führerschein. Eine Kopie dessen lege ich diesem Schreiben bei um Ihnen ein Stück Verwaltungsarbeit zu ersparen. Da es sich noch um den ganz alten grauen Führerschein handelt, dürften meine zuvor gemachten Angaben kaum in Zweifel gestellt werden. Sollte ich wirklich gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, so ist dies mit Sicherheit nicht bewusst herbeigeführt worden.
Zur Begründung: Ganz knapp hinter der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h blendete mich der Blitz der Überwachungsanlage. Mein erster Blick ging auf den Geschwindigkeitsmesser meines Fahrzeugs. Dieser zeigte eine Geschwindigkeit unter 100 km/h an. Somit können die angeführten 23 km/h Übertretung nicht korrekt sein. Aber einen Rechtsstreit darüber zu führen, in einem Land wo vor Gericht nur noch Urteile gesprochen werden aber kein Recht mehr, halte ich für eine unnötiges in die Höhe treiben der Kosten. Um nun zu Beweisen, dass ein typisches herabsetzen der Geschwindigkeit, von der Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur Überwachungsanlage nur durch enormes Bremsen, also mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu gewährleisten ist, bin ich an diesem Tag ein zweites mal dort vorbei gefahren und habe Bilder von dieser Stelle gemacht. Diese zeigen ganz eindeutig wie nah das Verkehrszeichen der Geschwindigkeitsbegrenzung an der Überwachungsanlage steht. Denn beide Gegenstände sind auf einem Bild ganz klar hintereinander zu sehen. Bei diesem Abstand müsste man schon sehr hart in die Bremse treten. Diese Tatsache lässt nur einen Schluss zu, hier soll der Autofahrer wieder abgezockt werden. Aus diesem Grund, werde ich die Bilder zusammen mit einem Artikel in der Presse veröffentlichen. Dann sind viele Bürgerinnen und Bürger vorgewarnt und ihnen wird eine Anhörung erspart.
Mit freundlichem Gruß

Bußgeldbescheid

Sehr geehrter Herr Mustermann,
Ihnen wird vorgeworfen, am 09.09.2012 um 10:18 Uhr in Moers, A42 - AK Kamp-Lintfort A57 - Köln als Führer des PKW, NSU MU -MU 0815 folgende Verkehrsordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG gegangenzu haben.
Sie überschritten die zulässige Höstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit ( nach Toleranzabzug ) : 103 km/h. § 41 Abs. 2, §49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat. Beweismittel: TRAFFISTAR S330 Film-Nr. 0000001 Bild-Nr. 00 Die Messanlage wird gewartet und geeicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. (Also Nie) Die Abstände zwischen den Geschwindigkeitsschildern und der Messstation entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. (Also so knapp das der Autofahrer abgezockt werden kann). Ihre Einlassungen konnten Sie daher nicht entlasten. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von $. Außerdem haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 105, 107 OwiG i. V. m. §§ 464 (1), 465 StPO. So und nun kommt nicht einmal mehr ein freundlicher Gruß? Konnte da jemand die Warheit wieder nicht ertragen? Also diese Leute die dem Staat helfen Bürger abzuzocken, obwohl sie von diesen bezahlt werden sind das aller Letzte.

Autor:

Bernd Ingensandt aus Hilden

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