Wann muss geräumt werden?

Werktags müssen Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden. | Foto: Verband Wohneigentum NRW e.V.
  • Werktags müssen Gehwege zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden.
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Jetzt ist der Winter da. Schnee bedeutet immer auch: Gehwege frei räumen. Doch ab wann muss morgens eigentlich geräumt werden? Hierzu gibt es bislang keine bundesweit einheitliche Vorgabe, die das Schneeräumen auf Bürgersteigen regelt, weiß der Verband Wohneigentum NRW e.V. In Nordrhein-Westfalen beschäftigt sich das Straßen- und Weggesetz (StrWG NRW) und vor allem das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) mit der Winterdienstpflicht. Auch viele Städte und Gemeinden geben über die jeweiligen Ortssatzungen Auskunft zu diesem Thema.

Allgemeine Vorgaben oder Räumzwang? Sofern es in der Gemeinde keine Vorgabe zum Winterdienst gibt, gilt die Regel, dass Gehwege an Werktagen von 7 bis 20 Uhr freigehalten werden müssen. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht erst um 9 Uhr. Gehwege vor dem Grundstück sowie der Zugang zum Haus müssen dabei in einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter freigeschaufelt werden. Ebenfalls geräumt werden müssen die Wege zum Parkplatz oder zu den Mülltonnen. Hier reicht die halbe Breite.

Nach der gängigen Rechtsprechung dürfen Grundstückseigentümer oder Mieter ihre Winterräumpflicht auch auf den Feierabend verschieben, wenn beispielsweise erst am Mittag Schneefall einsetzt. Denn letztlich kann niemand dazu gezwungen werden, während seiner beruflichen Abwesenheit seinen Räumpflichten nachzukommen. Der Gesetzgeber besteht zwar auf einer umfassenden Sorgfaltspflicht für Fußgänger, doch spricht er hier von der Verhältnismäßigkeit und lehnt einen pauschalen „Räumzwang“ ab.

Vermieter und Hausbesitzer haben die Verkehrssicherheitspflicht für ihr Eigentum, können die Räumpflicht auf den Mieter übertragen. Dies muss dann im Mietvertrag festgeschrieben sein. Aus Gründen des Umweltschutzes ist hier der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen fast überall verboten. Ausnahmen gibt es allerdings bei besonders extremen Witterungsbedingungen und für gefährliche Stellen wie beispielsweise Steigungen beziehungsweise Gefällstücke. Am besten sollte der geräumte Gehweg mit Sand oder Feinsplitt bestreut werden, damit keine Rutschgefahr besteht. Sobald Schnee und Eis wieder geschmolzen sind, müssen die Reste zusammengefegt werden, damit die Gullys nicht verstopfen.
Unklar ist oft, wo der geräumte Schnee entsorgt werden darf. Auch hier gibt es eine Vorgabe: Rinnsteine und Parkplätze müssen frei bleiben! Sollte jemand auf dem Gehweg ausrutschen und sich Verletzungen zuziehen, muss er nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.

Der Verband Wohneigentum NRW e.V. gibt auch gerne weitere Tipps, eine Mail an info@verband-wohneigentum.nrw genügt.

Autor:

Lokalkompass Niederberg aus Velbert

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