"Schonzeit" Schutz seltener Arten beachten

KREIS METTMANN. Regelmäßig zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind. In diesem Zusammenhang macht die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann außerdem auf hier lebende, besonders streng geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der „Schonzeit“ jederzeit.

Beispielsweise seltene Fledermausarten können ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidungen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherbergen oft streng geschützte Amphibienarten, wie Kammmolch, Laubfrosch oder Kreuzkröte.

Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass keine Lebensstätten von streng geschützten Arten oder gar die Tiere selbst beeinträchtigt werden, denn alle geschützten Arten sind inzwischen selten geworden und ihre Lebensräume gefährdet – meist durch den Menschen. Dabei erfüllen die Tiere eine wichtige ökologische Funktion und beseitigen beispielsweise Schädlinge. Vorhaben, bei denen man auf geschützte Arten treffen könnte, schließt der Artenschutz nicht grundsätzlich aus. Eventuell müssen lediglich Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.

Weitere Informationen über die entsprechenden Bestimmungen des besonderen Artenschutzes gibt es bei der Unteren Landschaftsbehörde unter Tel. 02104/99-2827, E-Mail roland.schmidt@kreis-mettmann.de.

Autor:

Andre Tessadri aus Velbert

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