„Wilder Müll“: Strafbar und teuer
„Immer wieder haben wir damit zu tun, dass unsere Uferrandstreifen, Böschungen und Gewässer, aber auch andere Grundstücke dazu genutzt werden, Müll und Gartenabfälle zu entsorgen“, so Elke Wimmer von der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG).
Ein aktuelles Beispiel: Anfang Februar erreichte die LINEG die Nachricht, dass die Zufahrt zu einer der Grundwasserpumpanlagen durch Müllablagerungen versperrt war. Notwendige Wartungsarbeiten an einem Mobilfunkmast konnten deshalb nicht durchgeführt werden. Ein LINEG-Team sah sich die Situation vor Ort an.
„Und das hatte man nicht erwartet“, so Elke Wimmer weiter: „Ein Dreiseitenkipper mit Ladekran und ein Containerfahrzeug waren notwendig, um den Unrat zu beseitigen. Insgesamt 660 Kilogramm Müll wurden abtransportiert und in der Müllverbrennungsanlage Asdonkshof verbrannt.“ Dieses ist leider kein Einzelfall.
Immer häufiger werden freie Flächen und auch Uferrandstreifen als Abfallplatz genutzt. Dabei werden neben Gartenabfällen auch andere nicht verrottbare Dinge, wie in diesem Fall, abgelegt.
Dieses geschieht vielleicht in dem Glauben, die Entsorgungskosten würden allein von der LINEG getragen. Aber das ist ein absoluter Irrtum. Wimmer: „Diese durch den Bürger verursachten zusätzlichen Unterhaltungsarbeiten und Entsorgungskosten sind aufwändig und belasten schlussendlich die Städte und Gemeinden - und somit den Geldbeutel jedes einzelnen Bürgers.“ Und, was viele vielleicht gar nicht wissen: Jede unsachgemäße Lagerung von Abfällen stellt einen Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz dar und kann von den zuständigen Behörden mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Autor:Marjana Križnik aus Düsseldorf |
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