Schneechaos: Wer räumt?
Die Stadt Menden hat eine Übersicht der Pflichten und Rechte zum Thema "Schneeräumen" zusammengestellt. In der Pressemitteilung heißt es:
"Der Schneefall der letzten Tage hat zu den witterungsbedingten Beeinträchtigungen im Straßenverkehr geführt. Die mit dem Winterdienst beschäftigten Mitarbeiter des MBB waren in den vergangen Tagen mehr oder weniger rund um die Uhr im Einsatz. In zahlreichen Telefongesprächen
und E-Mails wiesen die Bürger auf die unterschiedlichsten Probleme und Ansichten im Zusammenhang mit den winterlichen Verhältnissen und dem reduzierten städtischen Winterdienst hin.
Oftmals stellt sich heraus, dass die von der Stadt Menden zu leistenden Aufgaben und die Leistungsfähigkeit des städtischen Winterdienstes falsch eingeschätzt werden.
Da vermutlich mit weiteren Schneefällen zu rechnen ist, gibt die Stadt Menden nachfolgend Antworten auf die in den letzten Tagen am häufigsten gestellten Fragen:
Winterdienst
auf Gehwegen
"Wer muss die Gehwege räumen/streuen?"
Der Eigentümer des an den Gehweg angrenzenden Grundstückes ist grundsätzlich für die Beseitigung von Schnee und Eis und für das Streuen bei Glätte verantwortlich. Grenzt ein Grundstück an zwei Straßen (z. B. bei Eckgrundstücken), so besteht demnach die Anliegereigenschaft
zu beiden Straßen. Dabei ist es unerheblich, ob auf beiden Seiten ein Zugang besteht.
"Wann muss geräumt werden?"
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
"Wie muss geräumt werden?"
Entlang der Grundstücksgrenze muss nach Möglichkeit so weit geräumt werden, dass zwei entgegenkommende Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidlich
gefährdet oder behindert wird.
Geräumt werden muss auch, wenn der Schnee „festgetreten“ wurde, denn hier besteht durch Eisglätte oder Unebenheiten eine erhöhte Unfallgefahr.
"Wer muss das Streumittel später beseitigen?"
Bei Tauwetter bzw. sobald die Witterung es zulässt sind die Streumittel vom Winterdienstpflichtigen zu entfernen.
"Was ist, wenn sich an meinem Haus gefährliche Eiszapfen gebildet haben oder Dachlawinen drohen?"
Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht müssen Hausbesitzer diese Gefahren unverzüglich, beseitigen. Bis zur Beseitigung besteht die Verpflichtung, auf diese Gefahr gut sichtbar hinzuweisen und unter Umständen Sicherheitsabsperrungen einzurichten. Eine mehrtätige Absperrung ist kein Ersatz für eine Gefahrenbeseitigung.
"Was kann passieren, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme?"
Sollte es durch mangelhaften Winterdienst zu Schäden kommen, können von dem Geschädigten zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten und Schadensersatz gegen die Pflichtige oder den Pflichtigen geltend gemacht werden. Darüber hinaus droht gem. der Straßenreinigungssatzung
der Stadt Menden ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn der Pflichtige vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt oder aber gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.
Winterdienst
auf Straßen
"Wer muss die Fahrbahnen räumen/streuen?"
Die Stadt Menden weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie rechtlich nur verpflichtet ist, die gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen zu räumen und zu streuen. Dies sind in erster Linie verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Gefährliche Stellen
sind beispielsweise scharfe Kurven, starke Gefällstrecken und unübersichtliche Kreuzungen bzw. Straßeneinmündungen. Beide Merkmale - Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit - müssen zusammen vorliegen, um eine Räum- und Streupflicht der Stadt zu begründen. Erst wenn der Winterdienst in den genannten Bereichen abgearbeitet ist, kein erneuter Schneefall oder Glätte eintritt und die erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, kann in Straßen mit untergeordneter
Priorität Winterdienst durchgeführt werden. In Menden gilt dies für die sogenannten "B-Touren".
Eine zeitnahe Räumung und Streuung dieser Bereiche ist bei einsetzendem Schneefall und Glätte daher nicht immer möglich. Alle weiteren Neben- und Anliegerstraßen werden von städtischen Räumfahrzeugen nicht mehr angefahren (Stufe C).
Die Einteilung der einzelnen Straßen in die Stufen A, B und C finden die Bürger unter www.menden.de/Winterdienst.
"Wieso schiebt der Schneepflug gerade geräumte Einfahrten und Gehwege wieder zu?"
Trotz der Bemühungen der Fahrer im Winterdienst ist es leider nicht immer möglich, diese unerfreulichen Schneewälle vor der Grundstückseinfahrt der Bürger zu vermeiden. Leider kann das Räumschild an den Fahrzeugen an einer Einfahrt nur in den seltensten Fällen verstellt werden, da das Schneeschild generell zum Fahrbahnrand gedreht sein muss. Die Schneeablagerung
in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor einer Grundstückeinfahrt ist nicht möglich.
"Was heißt das für mich?"
Die wieder zugeschobene Räumfläche ist leider erneut vom Schnee zu befreien. Diese Mehrarbeit ist dem Bürger laut herrschender Rechtsprechung zuzumuten.
Die Stadt appelliert daher an die Bürger, bei Schnee und Glatteis die Straßenkreuzungen und Einmündungen freizuhalten, damit der städtische Winterdienst seine Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen ordnungsgemäß durchführen kann. Dabei ist die Stadt auf die Mithilfe und Rücksichtnahme der Bürger angewiesen."
Die Stadtverwaltung bittet die Bürger, beim Parken ihrer Autos in engen Straßen darauf zu achten, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können. Bei Fragen/Beschwerden zum Winterdienst können sich die Bürger an die Telefonnummer 903-903 wenden.
Autor:Hans-Jürgen Köhler aus Menden (Sauerland) |
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