Für Geflügel gilt weiterhin Stallpflicht in Marl

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Das Veterinäramt des Kreises Recklinghausen hat in dieser Woche den Sperr- sowie den Beobachtungsbezirk aufgehoben. Die NRW-weit gültige Stallpflicht für Geflügel bleibt wegen der Vogelgrippe aber weiterhin bestehen.
Im Dezember war im Hertener Schlosswald bei einem toten Wildvogel H5N8 festgestellt worden. Daraufhin galten rund um den Fundort ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet, in dem unter anderem Hunde und Katzen nicht frei herumlaufen durften. Diese Einschränkungen sind in dieser Woche aufgehoben worden.

Unabhängig davon gilt in ganz Nordrhein-Westfalen auch weiterhin Stallpflicht für Geflügel, um die Vogelgrippe bestmöglich einzudämmen und eine Ausbreitung zu vermeiden. Dazu hatte der Kreis Recklinghausen am 21.12.2016 eine Tierseuchenverfügung erlassen, die nach wie vor gilt! Wann die Stallpflicht aufgehoben wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzusehen.

Die Stallpflicht für Hausgeflügel gilt für konventionelle Betriebe und Biobetriebe sowie für private Halterinnen und Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse). Diese Tiere sind in geschlossenen Ställen oder in besonders geschützten Vorrichtungen unterzubringen. Solche volierenartigen Vorrichtungen müssen aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung bestehen und mit einer Seitenbegrenzung versehen sein, die das Eindringen von Wildvögeln verhindert.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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