Corona-Virus update Langenfeld
Weitere Lockerungen ab 15. Juni

Mit Inkrafttreten der ab dem 15. Juni 2020 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird der nächste Schritt in Sachen Lockerungen und Öffnungen gemacht. Dies geschieht vor dem Hintergrund der weiterhin niedrigen und stabilen Infektionszahlen.

Von den Lockerungen partizipieren ab dem 15. Juni Handel, Gastronomie und Gewerbe ebenso wie Privatpersonen, Kulturtreibende und Vereine. Gleichzeitig gehen mit den weiteren Freiheiten auch weitere Pflichten zu Hygienemaßnahmen und Nachverfolgbarkeit von Kontakten einher. So wurden die Hygieneempfehlungen des Landes NRW nochmals überarbeitet und ergänzt und zahlreiche, wieder ermöglichte Aktivitäten mit einer vorherigen Information an bzw. Genehmigung durch das Gesundheitsamt verbunden.

Kontakt-Nachweispflicht

Außerdem müssen neben den verantwortlichen Veranstaltern und Ausrichtern größerer Menschenansammlungen auch Privatpersonen selbst eine Kontakt-Nachweispflicht erfüllen, also nachvollziehen können, mit wem sie wie lange Kontakt hatten. Durch diese stringente Nachvollziehbarkeit wird aber auch ein nicht vermeidbares Unterschreiten des Mindestabstandes in einigen Fällen ermöglicht.

Weitere Öffnungen für Gewerbe, Handel und Gastronomie

Ab Montag dürfen nun auch Bars und damit auch Shisha-Bars wieder unter Einhaltung von Hygiene-Auflagen öffnen. Auch Kegelbahnen und Billard oder Darts dürfen nun wieder in Gaststätten benutzt werden. Dies gilt weiterhin nicht für Clubs und Diskotheken, diese bleiben geschlossen.

Spaßbäder, Wellnesseinrichtungen
und Saunen

Außerdem dürfen Spaßbäder, Wellnesseinrichtungen und Saunen wieder öffnen - ebenfalls unter entsprechenden Bedingungen der Hygiene. Solche Auflagen sind auch die Bedingung für die nun wieder erlaubte Durchführung von Jahrmärkten und Trödelmärkten.

Bezugsgröße für Innenräume

Die aktuelle Bezugsgröße für Innenräume ändert sich ab Montag von 10 auf 7 Quadratmeter pro eingelassene Person. Das wird zu einer größeren Personenzahl im Einzelhandel führen können, die sich gleichzeitig im Ladenlokal aufhalten dürfen.

Sport in der Halle

Sport in der Halle bis 10 Personen, im Freien bis 30 Personen und bis zu 100 Zuschauer beim Training erlaubt. In beschränktem Umfang sind nun auch der nicht-kontaktfreie Sport und der Wettbewerb wieder zulässig. Auch hier gilt die Höchstzahl von 10 Personen - aber nur noch in Innenräumen. Im Freien ist der nicht-kontaktfreie Sport mit 30 Personen zulässig, damit ist der Wettbewerbsbetrieb in den meisten Mannschaftssportarten nun wieder möglich. Natürlich unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen. Zudem erfordern solche Wettbewerbe ein vom Gesundheitsamt geprüftes und im Einzelfall genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Hinzu kommt, dass auch bei Trainingsveranstaltungen im Breitensport bis zu 100 Zuschauer mit entsprechenden Hygieneregeln zulässig sind. Dies galt vorher bereits bei Kultur-, Konzert- und Bildungsveranstaltungen sowie im Profi- und im Reitsport.

Private Feiern aus besonderen Anlässen

Besonders freuen dürfen sich viele Familien und private Gruppen, denn ab dem 15. Juni sind wieder private Feiern aus besonderen Anlässen mit bis zu 50 Personen erlaubt. Die Verordnung verlangt auch hier eine Nachverfolgbarkeit der Kontaktdaten – ausdrücklich genannt werden Hochzeiten, Empfänge zu standesamtlichen Trauungen, Beerdigungen und Jubiläen, Geburtstage und Taufen und natürlich Abschlussfeiern wie die der Schulabgänger. Hier wird sich aber wohl nur eine klassenweise Feier realisieren lassen.

Unveränderte Maßnahmen

Weiterhin unberührt von den Lockerungen der Landesregierung bleiben große Veranstaltungen wie Volksfeste, Kirmessen, Schützenfeste, Weinfeste und Stadt und Dorffeste die bis zum 31. August 2020 verboten bleiben. Ferner sind die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum unverändert geblieben, es dürfen auch weiterhin nur bis zu 10 Personen zusammentreffen, unabhängig ob diese aus zwei Haushalten kommen oder verwandt sind.  Das gilt auch für die Maskenpflicht, die von der Landesregierung nicht aufgehoben wird. Falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu nachweisbaren Beeinträchtigungen führt, kann sie durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.

Autor:

Stefan Pollmanns aus Langenfeld (Rheinland)

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