Maskenpflicht in städtischen Gebäuden bleibt
Stadt Langenfeld macht vom "Hausrecht" Gebrauch
Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern wird das Land Nordrhein-Westfalen die sogenannte „Hotspot-Regelung“ für unser Bundesland nicht wahrnehmen und sich an den ab dem 3. April 2022 geltenden, bundesweiten Lockerungen beteiligen. Die Stadt Langenfeld macht von ihrem "Hausrecht" Gebrauch. Das bedeutet, dass die bislang geltenden Regelungen zur Maskenpflicht vorerst in den städtischen Gebäuden beibehalten werden.
Das Land NRW setzt weitere Lockerungen um. Das bedeutet, dass sowohl die Maskenpflicht in Innenräumen, als auch die 2G- und 3G-Regelungen in nahezu allen Lebensbereichen entfallen. Ausnahmen sind der Öffentliche Personennahverkehr, der Bahnverkehr sowie Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Arztpraxen, Kliniken etc.) und der Altenpflege.
Neue Corona-Schutzverordnung
In der neu gefassten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wird aber die Empfehlung ausgesprochen, das Maskentragen in Innenräumen beizubehalten.
Für alle Bereiche, in denen die Maskenpflicht und die Nachweispflicht des Geimpften- oder Genesenenstatus entfällt, gibt es im Zuge des Hausrechts weiterhin die Möglichkeit auf einem Mund-Nasenschutz und/oder einen 2G/3G-Nachweis zu bestehen.
Regeln der Stadt Langenfeld
Die Stadt Langenfeld macht von diesem "Hausrecht" Gebrauch und behält die bislang geltenden Regelungen zur Maskenpflicht vorerst in den städtischen Gebäuden bei.
Dies bezieht sich sowohl auf die Mitarbeiter und die Besucher im Rathaus, als auch in den Innenräumen des Stadtmuseums, der Stadtbibliothek, der Musikschule, der Volkshochschule und der Jugendkunstschule.
In allen genannten städtischen Einrichtungen entfällt seit Sonntag (3. April) die bislang noch geltende 3G-Kontrolle.
Weiterhin hohe Infektionszahlen
Die Beibehaltung des Maskenpflicht fußt auf den weiterhin hohen Infektionszahlen, die regelmäßig im Blick gehalten werden. Das Infektionsgeschehen wird dabei beobachtet, um bei einer spürbaren Entspannung eine Lockerung der Regeln ins Auge zu fassen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind aber die Schulen. Auch in Langenfeld werden die Schüler eine Woche vor den Osterferien von der Maskenpflicht befreit. Hier ist das Landesrecht vorrangig. Die Schultestungen finden - Stand heute - aber bis zu den Ferien weiter statt.
Detailliert geregelte Testpflicht
In Krankenhäusern, Einrichtungen der Altenpflege und ambulanten Pflegediensten gilt für Beschäftigte, Betreute oder behandelte Personen und Besucher bis 30. April 2022 eine in der Corona-Schutzverordnung detailliert geregelte Testpflicht (§ 4).
Autor:Lokalkompass Langenfeld aus Langenfeld (Rheinland) |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.