Regeln für Einwegpfand
Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand
Seit 1. Januar 2024 wird auch auf Milch- und Milchmixgetränke, die in Einwegflaschen aus Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter Fassungsvermögen verkauft werden, das Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dies betrifft neben reiner Milch zum Beispiel auch Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Die gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und -dosen. „Das verringert das Rätseln, für welche Verpackung denn nun Pfand fällig wird und für welche nicht und sollte auch dazu führen, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis bei Verbraucher:innen”, so Laura Leuders, Umweltberaterin der Verbraucherzentrale in Langenfeld.
Sie erklärt die wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.
Wie erkennt man pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird, müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems (Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code (Strichcode).
Wo können Einwegverpackungen zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jeder Verkaufsstelle zurückgegeben werden, die selbst Einweg-Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem anderen Laden gekauft worden sind. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.
Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen erfolgt meist an Automaten. Das funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut erkennbar sind. Erkennt der Automat beispielsweise wegen Beschädigungen die pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, muss das Personal diese manuell annehmen und das Pfand erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat. Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung handelt.
Gibt es ein Verfallsdatum für Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem Rückgabeautomaten genau wie Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme ist auch nicht an einen Neukauf gebunden. Das Recht, die Bons in einem anderen Geschäft einzulösen als dort, wo die Verpackungen in den Automaten gegeben wurden, haben Kund:innen allerdings nicht.
Was tun, wenn Rücknahme und Pfanderstattung verweigert werden?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen von Pfandbons gibt, sollten Verbraucher:innen sich zunächst an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten sie damit keinen Erfolg haben, können sie die Untere Abfallbehörde der Kommune informieren.
Die Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen Musterbrief bereit.
Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die Umweltberatung in Langenfeld persönlich sowie telefonisch unter 02173 8492501 und per E-Mail unter langenfeld.umwelt@verbraucherzentrale.nrw.
Weiterführende Infos und Links: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505
Autor:Laura Leuders, Verbraucherzentrale Langenfeld aus Langenfeld (Rheinland) |
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