Allgemeinverfügung des Kreises Mettmann am 11. November in Kraft getreten
Neue Quarantäneregeln

Angesichts der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) verändert sich die Lage auch in Langenfeld in kurzen Abständen.  Mit der seit am 11. November 2020 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung des Kreises Mettmann gelten die darin enthaltenen Quarantäneverhaltensweisen für positiv auf Corona getesteten Personen und deren Haushaltsangehörigen sowie für symptomatische Personen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

Diese neuen Quarantäneregeln des Kreises Mettmann vom 11. November 2020 hat die Stadt Langenfeld sowohl in einem Flyer, der an Ärzte und andere für die Testung relevanten Stellen verteilt wird, als auch auf ihrer Internetseite www.langenfeld.de mit einigen wesentlichen Punkten zusammengefasst.

Seit Mittwoch Gültigkeit

Hier ein Blick auf einige dieser Inhalte, die laut der Allgemeinverordnung des Kreises Mettmann bereits seit Mittwoch Gültigkeit haben.
Quarantäneverpflichtung auch ohne individuelle Anordnung
Aufgrund der aktuell bundesweit enormen Fallzahlen in der Corona-Pandemie ist es für die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte zunehmend schwierig, zeitnah Quarantänen für positiv Getestete und deren enge Kontaktpersonen auszusprechen. Die Quarantäne-Anordnungen wurden in der Vergangenheit in jedem Einzelfall dem Betroffenen gegenüber angeordnet und entfalteten damit erst mit Zugang der entsprechenden Verfügung ihre Wirkung.
Inzwischen erhalten positiv auf Corona getestete Personen die Ergebnisse des Tests häufig früher als das Kreisgesundheitsamt. Das heißt, dass zwischen Kenntnis des Testergebnisses und Erhalt der Quarantäneverfügung durch den/die Betroffene/n ein nicht unbedeutender Zeitraum vergehen kann. Eine Verzögerung bei der erforderlichen Isolierung positiv getesteter Personen und der mit ihnen unmittelbar in einem Haushalt lebenden Personen steht dem Ziel einer konsequenten Eingrenzung möglicher Ansteckungsketten entgegen.
Es geht bei diesem Ziel schließlich darum, Infektionsketten möglichst schnell zu durchbrechen. Infizierte Personen und deren Kontaktpersonen sollten aus diesem Grund möglichst schnell in Quarantäne gehen.
Daher hat der Kreis Mettmann nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die neue Regeln einführt.

Es gilt folgende Regelung

Deshalb gilt ab sofort folgende Regelung:
Personen, bei denen Krankheitssymptome vorhanden sind und die sich deshalb auf das Coronavirus testen lassen, müssen sich bis zum Testergebnis in häusliche Quarantäne begeben. Liegt ein negatives Testergebnis vor, endet die Quarantänepflicht.
Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen haben sich ab Bekanntwerden des Testergebnisses sofort und unmittelbar in häusliche Quarantäne zu begeben. Es ist nicht gestattet, vor Rückkehr in die Wohnung noch Erledigungen zu tätigen (Einkauf etc.).

Einkaufshilfe der Stadt

Sollten Sie Versorgungsengpässe haben, die Sie anderweitig nicht lösen können, können Sie sich an die Stadtverwaltung Langenfeld über die Email: einkaufshilfe@langenfeld.de wenden.
Wenn im Zeitpunkt des positiven Testergebnisses keine Krankheitssymptome vorliegen und auch nicht während der Quarantäne auftreten, endet die Quarantäne 10 Tage nach der Testung (nicht dem Testergebnis).

14-tägige häusliche Quarantäne

Bei Auftreten von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne solange, bis die Symptome über einen nicht unterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen.
Für Haushaltsangehörige wird ab dem Zeitpunkt der Testung der mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden infizierten Person eine 14-tägige häusliche Quarantäne angeordnet. Über die Erforderlichkeit einer eigenen Testung entscheidet der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt.
Ein negatives Testergebnis führt nicht zur Verkürzung der Quarantäne. Bei einem positiven Testergebnis gelten die oben gemachten Anordnungen.
Infizierte und Haushaltangehörige einer infizierten Person sind außerdem verpflichtet, sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden.

Meldung eines positiven Tests und Kontaktpersonen

Die Formulare (Meldung eines positiven Tests, Meldung von Kontaktpersonen) finden sich auf der eigens für das Corona-Thema geschalteten Internetseite des Kreises
www.sonderlage-kreis-mettmann.de
Sind auch Personen von diesen Regeln betroffen, mit denen Sie Kontakt hatten, die aber nicht in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen leben?
Nein, diese Regelungen gelten nicht für Kontaktpersonen außerhalb des Hausstandes. Diese werden über den Kreis Mettmann kontaktiert, nachdem sich dieser auf Ihre Meldung mit Ihnen in Verbindung gesetzt hat. Hier ist der Kreis Mettmann auf Ihre Angaben angewiesen, damit auch diese Personen ermittelt und ggf. in Quarantäne versetzt werden können. Deshalb ist es wichtig, dass die Personen mit positiven Testergebnis möglichst im Vorfeld der Rücksprache mit dem Kreis ermitteln, mit welchen Personen sie in den letzten Tagen vor der Testung Kontakt hatten.
Diese Erfassung geschieht am schnellsten auf der eigens für das Corona-Thema geschalteten Internetseite des Kreises www.sonderlage-kreis-mettmann.de unter der „Rubrik Meldung von Kontaktpersonen“. 

Bescheinigungen für Schule und Arbeitgeber

Bescheinigungen über die Geltung dieser Quarantäne auf Grundlage der Allgemeinverfügung des Kreises Mettmann können Sie beim Kreis Mettmann unter der E-Mail-Adresse dienst53@kreis-mettmann.de anfordern.

Was gilt in einer Quarantäne?

Personen, die sich in der Quarantäne befinden, müssen sich ab sofort nur noch in ihrer Wohnung in Langenfeld aufhalten und dürfen diese nicht verlassen – auch nicht zum Einkaufen oder um ihren Hund auszuführen. In Mehrfamilienhäusern ist auch der Gang zum Briefkasten oder in die Waschküche unzulässig.

3 Meter Abstand

Die größtmögliche Minimierung von Kontakte zu anderen Personen gilt insbesondere für Kontakte an der Haustüre/Wohnungstüre (z.B. bei der Entgegennahme von Anlieferungen). Dabei sollten mindestens 3 Meter Abstand gehalten, eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske / Schal / Tuch etc.) getragen und halten die allgemeinen Hygienevorschriften eingehalten werden.
Im Haushalt sollen Sie nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einhalten. Idealerweise nehmen die infizierten Personen ihre Mahlzeiten in einem abgesonderten Raum zu sich.

AHA-Regeln

Die seit Monaten geltenden AHA + L + A (Abstand, Händewaschen, Alltagsmaske, Lüften, App) sowie Hust- und Niesetikette und einmalige Benutzung von Papiertaschentüchern sind ja bereits etabliert und gelten selbstverständlich auch und besonders während der Quarantäne.

Autor:

Stefan Pollmanns aus Langenfeld (Rheinland)

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