Ab Samstag in Langenfeld
Neue Corona-Regelungen durch Bundesgesetz

Die auf Bundesebene beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat ab dem 24. April auch Auswirkungen auf die Stadt Langenfeld.

Das Gesetz sieht vor, dass ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 besondere Maßnahmen zum Infektionsschutz greifen. Der Kreis Mettmann ist bekanntlich seit einigen Tagen bereits über einer Inzidenz von 200. Dies setzt nun die vom Bund auf den Weg gebrachte „Notbremse“ in Gang.

Ausgangsbeschränkung

Vorbehaltlich der heute erwarteten Bekanntmachung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen besteht ab Samstag somit erstmals auch in Langenfeld eine Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Das bedeutet, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung (bzw. des Grundstückes) in dem genannten Zeitraum nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Zu diesen Ausnahmen gehört unter anderem die Abwendung von Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum, die Berufsausübung sowie notwendige Betreuung von Personen oder die Versorgung von Tieren („Gassigehen“).

Ausnahme zwischen 22 und 24 Uhr

Zudem ist zwischen 22 und 24 Uhr das Joggen oder Spazierengehen alleine erlaubt.

Auswirkungen auf die Gastronomie

Die Ausgangsbeschränkungen wirken sich insofern auf die Gastronomie aus, dass bestellte Speisen und Getränke zwischen 22 und 5 Uhr nicht selbst abgeholt werden dürfen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken durch die Gastronomiebetriebe an die Kundschaft ist auch innerhalb der Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr zulässig.

Private Zusammenkünfte

Private Zusammenkünfte sind sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Raum nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie einer weiteren Person eines anderen Haushaltes einschließlich Kinder bis vollendetem 14. Lebensjahr.

Auswirkung auf Schulen

Auch auf Schule und Kita wirkt sich die Gesetzesänderung in Berlin aus. Ab einer Inzidenz von 165 ist Präsenzunterricht mit Ausnahme von Abschlussklassen und Förderschulen untersagt, somit auch in Langenfeld. Hier wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind ab einem Inzidenzwert von 165 nur im Notbetrieb möglich. Dies gilt demnach aktuell auch in Langenfeld.

Einzelhandel

Im Einzelhandel sind mit der Gesetzesänderung durch den Bund Geschäfte geschlossen zu halten. Lediglich die Abholung vorbestellter Waren ist weiter zulässig. Außerdem dürfen die folgenden Geschäfte mit Zugangsbegrenzung und Maskenpflicht geöffnet bleiben: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reform­häuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstel­len, Stellen des Zeitungsverkaufs, Tierbedarfsmärkte, Futter­mittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte.

Wochenmarkt

„Auf dem Wochenmarkt sind nun wieder nur die vorstehenden, sogenannten „privilegierten Waren zugelassen. Der gesamte Textilbereich ist ab dem kommenden Dienstag vom Wochenmarkt-Sortiment leider ausgeschlossen“, erklärt der Marktverantwortliche Christian Benzrath.

Buchhandlungen

Buchhandlungen dürfen zwar laut Bundesgesetz ebenfalls unter den genannten Bedingungen geöffnet bleiben, sind aber nach der aktuell strenger angelegten Coronaschutzverordnung des Landes NRW nur auf die Abholung bestellter Waren beschränkt. „Hier ist eine wesentliche Regelung zu beachten“, führt der städtische Rechtsamtsleiter Christian Benzrath weiter aus, „denn es gilt bei Gegenüberstellung von Bundesgesetz und Landesverordnung grundsätzlich immer die strengere Regelung“.

Fitness-Studios und Solarien

Neben den bereits geschlossenen Fitness-Studios sind laut Bundesgesetzesänderung nun auch Solarien wieder zu schließen.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sind weiterhin mit wenigen Ausnahmen untersagt. Zu diesen Ausnahmen gehören medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen, wie auch weiterhin Friseurbetriebe und nichtmedizinische Fußpflege (mit FFP2-Maske). Die beiden letztgenannten Bereiche sind nun laut Bundesgesetz nur noch mit einem negativen Schnelltest für Kundschaft und möglich, der nicht älter als 24 Stunden ist. Das Personal dieser beiden Branchen muss alle zwei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.

Öffentlicher Personennahverkehr

Im Öffentlichen Personennahverkehr ist ab Samstag eine FFP2-Maske zu tragen (in Bus und Bahn und an der Haltestelle).

Sport

Strenger geregelt ist mit der Gesetzesänderung des Bundes nun auch der Sport. Ab Samstag, 24. April 2021 darf nur Individualsport allein zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes betrieben werden. Nur für Kinder bis vollendetem 14. Lebensjahr gilt für kontaktlosen Sport im Freien eine Gruppengröße von maximal fünf Kindern. Dies schränkt den Trainingsbetrieb entsprechend ein. Die Sportstätten werden weiterhin ausschließlich in der Nutzungsverantwortung der Vereine belassen. Spielplätze und daran direkt angeschlossene Bolzplätze bleiben ebenfalls weiterhin geöffnet.

Freizeitpark

Im Freizeitpark bleiben nur die Sportflächen geschlossen. Größere, alleinstehende Bolzplätze sowie das Jahnstadion und die Skateranlagen bleiben ebenfalls weiterhin geschlossen.

Kulturelle Einrichtungen

Kulturelle Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.

Änderungen durch das Land am Montag möglich

Bleibt abzuwarten, inwieweit die für Montag zu erlassende Coronaschutzverordnung des Landes die Widersprüche aufhebt oder abmildert.

Autor:

Stefan Pollmanns aus Langenfeld (Rheinland)

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