Einige Änderungen in Kraft
Keine Tanzveranstaltungen, Maskenpflicht beim Singen, öffentliches Feuerwerksverbot

Mit der ab heute geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW treten einige Änderungen in Kraft. | Foto:  Stefan Pollmanns
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Mit der ab heute geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW treten einige Änderungen in Kraft. So sind ab sofort private und öffentliche Tanzveranstaltungen mit Schwerpunkt auf dem Tanz - auch in der Gastronomie - verboten. Das betrifft beispielsweise Silvesterpartys und Bälle, aber je nach Geltungsdauer der Neuregelung auch für vergleichbare Veranstaltungen nach dem Jahreswechsel.

Darüber hinaus wurde die Maskenpflicht beim Gesang durch das Land NRW geändert. Es dürfen nur noch immunisierte Chormitglieder und Solosänger bei Proben und Auftritten die Maske ablegen. Alle anderen müssen eine Maske tragen. Diese Regel gilt auch beim Gemeindegesang in den Kirchen, zum Beispiel zu den Weihnachtsgottesdiensten. Schüler gelten während der Weihnachtsferien im Zeitraum 27. Dezember bis einschließlich 9. Januar nicht als grundsätzlich getestet, weil sie in dieser Zeit nicht an Schultestungen teilnehmen.
Bei allen Aktivitäten, bei denen die 3G- Regeln greifen, müssen Schüler also in den Ferien ein negatives Bürgertestergebnis vorweisen, falls sie nicht geimpft sind.
Dort, wo die 2G-Regel greift, reicht der Bürgertest aber nur für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren (ausgenommen sind sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten, hier liegt die Altersgrenze bis zum 16. Januar 2022 bei 17 Jahren).
Öffentlich veranstaltetes Feuerwerk zu Silvester ist laut Landesverordnung verboten, auch private Pyrotechnik ist auf von der Kommune festgelegten, publikumsträchtigen Plätzen untersagt. Solche Festlegungen sind derzeit allerdings auch 2021 nicht von der Stadt Langenfeld beabsichtigt.

Autor:

Lokalkompass Langenfeld aus Langenfeld (Rheinland)

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