NGG: Auch Minijobber und Teilzeitkräfte dürfen an Betriebsratswahlen teilnehmen
Mini-Jobber dürfen mitbestimmen: Wenn am 1. März in den Firmen im Kreis Wesel die Betriebsratswahlen starten, gilt das ausdrücklich auch für geringfügig Beschäftigte. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen. „Mini-Jobber in Bäckereien, Restaurants oder Hotels haben bei Wahlen in ihren Betrieben das gleiche Stimmrecht wie Vollzeitbeschäftigte. Übrigens genauso wie Azubis über 18 Jahre und Leiharbeiternehmer, die für mindestens drei Monate in der Firma eingesetzt...