Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW betrifft ÖPNV
Änderung bei der Maskentragepflicht
In der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist eine Änderung in Bezug auf die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 / KN95 / N95) in Fahrzeugen und Einrichtungen (zum Beispiel Haltestellen und Stadtbahnstationen) des öffentlichen Personennahverkehrs enthalten.
Demnach können Kinder zwischen sechs und 13 Jahren, soweit sie aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ersatzweise eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen. Für Nutzer des ÖPNV und seinen Einrichtungen gilt wie bisher unabhängig von der örtlichen Inzidenz somit eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske für Menschen ab 6 Jahren.
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Erläuterung Bezeichnung Atemschutzmaske:
Atemschutzmasken im Sinne der NRW-Coronaschutzverordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).
Autor:Lokalkompass Herten aus Herten |
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