Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (23)
Die Rechtsverletzungen im Jobcenter Herten auf dem juristischen Prüfstand

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Seit vielen Monaten berichte in an dieser Stelle über eine Fallbearbeitung, bei der sich nach meiner Meinung eine Rechtsverletzung an die andere anschließt. 

Seit der Ersttragstellung auf Grundsicherungsleistungen am 01.03.2021 erlebte eine hilfebedürtige  Leistungsberechtigte eine menschenunwürdige Schikane und massive Unterversorgung die lebensbedrohliche Gesundheitsprobleme auslöste und zur Zwangsräumung in die Obdachlosigkeit führte.
Ich halte eine sozialrechtliche und strafrechtliche Aufarbeitung für dringend erforderlich.

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Vereinfachter Zugang zu Sozialleistungen 

Während der Pandemie-Zeit hatten viele Ämter und Behörden eine weitgehende Zugangseinschränkung ausgegeben. Die persönliche Vorsprache war weitestgehend untersagt.

Mit besonderen Corona-Regeln § 67 SGB II wollte der Gesetzgeber mit vereinfachten Antragsformularen für Leistungen nach dem SGB II die Existenzsichernde Grundversorgung  (01.03.2020-31.12.2022) gewährleisten.

§ 67 (2) für die Dauer von sechs Monaten wird Vermögen nicht berücksichtigt, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, und die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermögensprüfung somit vom 01.03.2021 bis zum 30.09.2021 zu unterbleiben.

§ 67 (3) Außerdem sollten die  tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.

Damit war die Miete vom 01.03.2021 bis zum 30.09.2021 ohne weitere Prüfung sichergestellt.

§ 67 (4) Die Bescheiderteilung sollte über 6 Monate erfolgen.

Der erste Bewilligungsbescheid sollte demnach über den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 30.09.2021 erfolgen.

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Hertener Dorfrecht

Die Sachbearbeiter im Jobcenter Herten verletzten eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und verweigerten jedesmal die Aufforderung der Beweisführung für erhobene Forderungen.

Inzwischen ist das Sozialgericht Gelsenkirchen eingeschaltet (Az. S 33 AS 533/24) und der Vorsitzende der 33. Kammer Richter Gerling ist mit der Klage befasst. 

Am 24.06.2024 schreibt Richter Gerling die Klägerin an:

"Sehr geehrte Frau H... ,
weise ich darauf hin, dass das Gericht gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im vorliegenden Fall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht. Nach bisheriger Auffassung weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Ehrenamtliche Richter wirken bei der beabsichtigten Entscheidung nicht mit."

Es erhärtete sich der Verdacht, dass die Verantwortlichen auch dem Gericht entscheidungserhebliche Dokumente vorenthalten. Aus diesem Grund wurde der Vorschlag des Gerichts abgelehnt und statt dessen umfangreiche Akteneinsicht gefordert in die Unterlagen, die das Jobcenter Herten der Klägerin mehrfach verweigert hatte.

Bereits mehrfach wurde der Beklagte aufgefordert Aktenauszüge mit persönlichen Sozialdaten zu übersenden, z.B. am 28.02.2024 durch den Verein aufRECHT e.V. mit Kopien an Landrat Bodo Klimpel, die Leitende Oberstaatsanwältin Claudia Hurek und mehrere Mitarbeiter des Jobcenter Herten.

  •  Alle eingereichten Antragformulare ab 01.03.2021
  •  Alle Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide ab 03.03.2021
  •  Schreiben und Rückmeldungen zu dem behaupteten Datenabgleich,
  •  Anwaltlich Rückmeldung, dass keines der behaupteten Konten existiert
  •  Alle Profilings, interne Fallbesprechungen und Handlungsanweisungen
  •  Komplettübersicht der Zahlungsdaten und Abzweigungen an Vermieter
  •  Zahlungsnachweise an die Krankenversicherung, Energieversorger etc.
  •  und weitere

So viele Mitwisser und so kriminelle Machenschaften . . . ?

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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