Verfolgungsbetreuung im Jobcenter Herten (22)
Das Jobcenter Herten verweigerte über Monate die Zahlung der Miete
Mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung vom 06.07.2023 suchte eine Leistungsberechtigte Hilfe beim Sozialgericht.
Über viele Monate verschleppte das Jobcenter Herten die Leistungsgewährung, leugnete mehrfach den Eingang von Anträgen und Nachweisen.
Außerdem forderten Jobcenter-Mitarbeiter über Monate Kontoauszüge zu Konten, die nie existiert hatten und verweigerten Leistungen mit der Behauptung "fehlender Mitwirkung".
Mit Schreiben vom 15.03.2023 behauptete Frau L.:
"Die Rückmeldung zum Kontoabrufersuchen vom 14.03.23 liegt vor. Nachfolgend benannte Konten sind noch aktiviert / nicht aufgelöst.
Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob un wie weit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht."
Folgende Unterlagen/Angaben werden noch benötigt:
1.) Konto Deutsche Bank AG Frankfurt am Main
IBAN: DE73 2011 00223020 7571 44
2.) Konto Deutsche Bank AG Frankfurt am Main
IBAN: DE25 3007 0224 0367 8281 60
3 ) Deutsche Bank AG Frankfurt am Main
IBAN DE96 3007 0224 0579 7014 60
4 ) Deutsche Bank AG Frankfurt am Main
IBAN DE1 9 3007 0224 0372 8078 60
Beweise für die Behauptungen legten die Jobcenter-Mitarbeiter trotz mehrfacher Nachfrage nie vor.
Warum wurde schnell klar, als die vom Jobcenter Herten behaupteten Konten am 12.07.2023 mit je 50 Cent zu Testzwecken "beschenkt wurden". KEIN Konto war existent. Die Rückbuchung erfolgte prompt am 17.07.2023.
Der Eilantrag an das Sozialgericht war begründet:
"wegen:
wiederholter Verweigerung existenzsichernder Leistungen unter der Behauptung
„fehlender Mitwirkung“ (nachgewiesener Wiederholungsgefahr),
gesundheitsgefährdender Leistungssperren, medizinischer Unterversorgung,
drohender Wohnungsverlust und Stromsperren
Es wird beantragt den Antragsgegner zu verpflichten die existenzsichernden Leistungen ab Juni 2023 zu ermitteln und auszuzahlen, die ausstehenden zwei Monatsmieten schnellstmöglich anzuweisen, um einer wiederholten Räumungsklage entgegenzuwirken. Gleiches gilt für die Vorbeugung einer Stromsperre."
Zur Begründung wurde auf eine BVerfG-Entscheidung zur Eilbedürftigkeit von SGB-II-Unterkunftsleistungen auch vor Räumungsklagen hingewiesen.
BVerfG, 1 BvR 1910/12 vom 01.08.2017
Unstreitig ist, dass für bewohnte Wohnungen Mietkosten anfallen und im Leistungsfall vom Jobcenter übernommen werden müssen.
Die "anerkannten", aber nicht gezahlten Mietkosten lagen bei 441,80 € Bruttokaltmiete plus 110,00 € Heizkosten, also 551,80 €/Monat.
Allerdings hatte Thomas König, Sprecher des Jobcenter Herten in einem Interview mit Jonas Alder von der Hertener Allgemeinen am 21.02.2024 mitgeteilt:
"Seit September 2023 gab es auch keine Unterstützung bei der Miete mehr.
„Das Jobcenter übernimmt die Kosten der Unterkunft, um den Wohnraum zu sichern“, sagt Thomas König, Sprecher des Jobcenters. Und genau das gehe nicht mehr, wenn der Erhalt des Wohnraums damit gar nicht gesichert werden könne."
Zwangsräumung ist der traurige Höhepunkt
Allerdings wird das Sozialgericht Recklinghausen zu klären haben, warum das Jobcenter Herten für eine "noch bewohnte Wohnung" keine Kosten der Unterkunft übernehmen möchte.
Berufen sich die Leistungssachbearbeiter vielleicht auf eine Eilentscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen, die sie nicht verstanden haben?
September 2023 551,80 €
Oktober 2023 551,80 €
November 2023 551,80 €
Dezember 2023 551,80 €
Januar 2024 551,80 €
Februar 2024 551,80 €
Gesamtschaden 3.310,80 €
Vermutlich ist das nur die Spitze des Eisbergs.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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