Verwaltungsgericht Münster: Anwohner-Antrag gegen Demo-Route abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag eines Anwohners des Rumphorst-Viertels in Münster abgelehnt, dem Polizeipräsidium Münster durch einstweilige Anordnung aufzugeben, den für den 3. März 2012 von einer Person aus dem rechten Spektrum (dem Beigeladenen) angemeldeten Aufzug nicht durch die Joseph-Haydn-Straße in Münster zu führen.
In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem:
Die vom Antragsgegner getroffene Prognose zu den möglichen Beeinträchtigungen des Antragstellers durch den Aufzug sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Hiernach gebe es keine Hinweise darauf, dass von dem Aufzug unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, soweit der Antragsteller betroffen sei. Auch er selbst habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die Teilnehmer des von dem Beigeladenen veranstalteten Aufzuges am 3. März 2012 nicht auflagen- und anmeldegemäß verhalten werden. Die auf Erfahrungen aus früheren Einsätzen und umfassenden polizeilichen Planungen und Vorbereitungen beruhende Einschätzung des Antragsgegners, dass einer potentiellen Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen von Gegendemonstranten durch die polizeilichen Einsatzmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werde, so dass Gewalttätigkeiten innerhalb des Rumphorstviertels nicht zu befürchten seien, habe der Antragsteller ebenfalls nicht durch entsprechenden glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag substantiiert in Zweifel gezogen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht in der Lage sei, Straftaten zu begegnen, die von einzelnen Teilnehmern der ordnungsgemäß angemeldeten Gegenveranstaltungen bzw. von etwaigen sich am 3. März 2012 im Rumphorstviertel ggf. unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht aus dem Versammlungsgesetz bildenden Gegendemonstrationen ausgehen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die als Belastung verbleibende Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit des Antragstellers durch die nicht verkehrsübliche Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke habe der Antragsteller mit Blick auf den hohen Rang der Versammlungsfreiheit hinzunehmen, der es ausschließe, von Wohnbevölkerung freie Demonstrationsorte zuzuweisen. Solche Belästigungen, die unvermeidbar aus der Massenhaftigkeit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit folgten und sich ohne Nachteile für den Veranstalter nicht vermeiden ließen, müssten ertragen werden. Das Grundgesetz gewährleiste den Grundrechtsträgern - solange sie sich gesetzeskonform verhielten - das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Schon in diesem Sinne gebühre diesem Grundrecht in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang. Es habe nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergebe, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter zwingend notwendig sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit des Antragstellers stelle sich als geringfügig und vorübergehend dar, weil der Aufzug die Joseph-Haydn-Straße nur für eine relativ kurze Zeit betreffe. Darüber hinaus werde ihm als Anwohner Durchlass gewährt werden, wenn dies in der aktuellen Einsatzsituation ohne Gefahren möglich sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/01_03_20121/index.php

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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