Reform der Flensburg-Punkte - Worauf man bei Bußgeldbescheiden achten sollte

Am 01.05.14 tritt die Reform des Flensburger Verkehrszentralregisters in Kraft. Die Punktereform bringt einige Veränderungen mit sich. Während man nach dem alten System zwischen 1 und 7 Punkte für einen Verstoß erhalten konnte, gibt es dann nur noch 1 bis 3 Punkte, und zwar 1 Punkt für leichtere Ordnungswidrigkeiten, 2 Punkte für schwerwiegenderere Ordnungswidrigkeiten und bestimmte Straftaten und 3 Punkte für bestimmte Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Nach dem alten System wurde die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen, nach dem neuen System ist dies bereits bei Erreichen von 8 Punkten der Fall.

Auch die Tilgung der Punkte wurde neu geregelt. Für Verkehrssünder erfreulich: Die Tilgungshemmung entfällt. Während sich bisher die Tilgungsfrist für alle Punkte verlängerte wenn eine neue Eintragung hinzukam, wird nun jede Eintragung für sich getilgt. Die Fristen betragen dann 2 1/2 Jahre für Eintragungen mit einem Punkt, 5 Jahre für Eintragungen mit 2 Punkten und 10 Jahre für Eintragungen mit 3 Punkten.

Auch die Möglichkeiten zum Punkteabbau werden geändert. Konnte man bisher 2 bis 4 Punkte durch die Teilnahme an einem Punkte-Abbauseminar und weitere 2 Punkte durch eine verkehrspsychologische Beratung abbauen, kann in Zukunft nur noch ein Punkt durch Seminarteilnahme abgebaut werden.

Wichtig: Ob die Punkte nach altem oder neuen Recht bewertet werden, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Registereintragung. Man kann also auch für Verstöße, die man schon begangen hat, Eintragungen nach dem neuen Recht erhalten, wenn sie erst nach dem 01.05.14 eingetragen werden.

Eingetragen wird ein Verstoß nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Diese kann, z.B. durch einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid hinausgezögert werden. Wer in diesen Tagen einen Bußgeldbescheid erhält, sollte also darauf achten, ob die Eintragung nach altem oder nach neuem Recht vorteilhafter ist.

Ob man mit dem alten oder dem neuen System besser fährt ist eine Frage des Einzelfalls. Hat man noch keine Eintragung, kann z.B. die Eintragung eines Bußgeldbescheids nach dem alten Recht vorteilhafter sein, weil dessen Tilgungsfristen kürzer sind. Bei vielen Voreintragungen kann sich dagegen unter Umständen eine Bewertung nach neuem Recht anbieten, weil dann die Tilgung der alten Eintragungen durch die neu hinzukommende nicht mehr gehemmt wird. Man sollte jedoch immer prüfen, zu welchem Gesamtpunktestand die Eintragung nach altem oder neuen Recht führen würde, da sich bei der Umrechnung Unterschiede im Punktestand ergeben können.

Autor:

Dieter Heskamp aus Essen-Süd

Webseite von Dieter Heskamp
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