Grüne beantragen Aufhebung der Haushaltssperre
Schmutzler-Jäger: Haushaltssperre setzt völlig falsches Signal
In der heutigen Sitzung des Hauptausschusses beantragt die Ratsfraktion der Grünen eine Aufhebung der Haushaltssperre der Stadt Essen. Dazu erklärt Hiltrud Schmutzler-Jäger, Fraktionsvorsitzende der Ratsfraktion der Grünen:
„Nicht nur die ad hoc eingeführte, politische Entmachtung des Rates stößt bei uns auf Widerstand, sondern auch die Tatsache, dass die Haushaltssperre jetzt das völlig falsche Signal in der aktuellen Krisensituation setzt.
Statt eine aufwendige Haushaltssperre zu erlassen, sollte die Stadtverwaltung jetzt alle Mittel bündeln, damit die Wirtschaft wieder in Gang kommt. Außerdem müssen unbedingt die vielen für das Essener Gemeinwesen wichtigen Strukturen im Kultur-, Sport-, Jugend- und Sozialbereich gesichert werden.
Deshalb wollen wir lediglich eine Verfügung zur Bewirtschaftung des Haushaltes nach Kölner Vorbild einführen, die auch konsumtive Ausgaben bei freiwilligen Leistungen zur akuten Krisenbewältigung sowie zur Sicherung bestehender Strukturen ermöglicht.
Haushaltssperre bewirkt Verunsicherung des gesamten Kulturbereichs
Die jetzt vom Kämmerer verhängte Haushaltssperre hat bisher nur zu allergrößten Verunsicherung im gesamten Kulturbereich geführt, wie ein gestern noch eingegangener Eilbrief der Studiobühne Essen zeigt.
Die Haushaltssperre trifft insbesondere wichtige freiwillige Aufgaben im Kultur-, Sozial- und Sportbereich der Stadt und führt zu weitgehenden Genehmigungserfordernissen mit aufwendigen Verfahren. Dies macht die Stadt in einer Situation handlungsunfähig, wo flexible Antworten zur Krisenbewältigung erforderlich sind.
Wir sind überzeugt, dass der Rat weiterhin das Recht hat, eine Haushaltssperre aufzuheben. Die Neuregelung der Gemeindeordnung durch das Pandemie-Gesetz hat lediglich deklaratorischen Charakter, damit sich die Räte angesichts der coronabedingten Haushaltsrisiken nicht zu einer Nachtragssatzung veranlasst sehen. Die Neuregelung ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage zur Entmachtung des Rates.“
Der Antrag der Ratsfraktion der Grünen für die Hauptausschusssitzung am 24. April 2020 hat folgenden Wortlaut:
Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre
TOP 5: Haushaltsplan 2020/2021 und Haushaltswirtschaft 2020 - hier: Aufhebung der Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 25 Abs. 2 KomHVO NRW
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, der Hauptausschuss der Stadt Essen beschließt:
1. Der Hauptausschuss hebt die vom Kämmerer der Stadt Essen am 8. April 2020 verfügte haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 25 Abs. 2 KomHVO NRW wieder auf.
2. Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, dem Beispiel der Stadt Köln zu folgen und eine restriktive Bewirtschaftung des Haushaltes infolge der coronabedingten Haushaltsrisiken durch eine Verfügung zur Bewirtschaftung des Haushaltes vorzunehmen, die auch konsumtive Ausgaben bei freiwilligen Leistungen zur akuten Krisenbewältigung sowie zur Sicherung bestehender Strukturen ermöglicht.
Begründung
Am 8. April 2020 hat der Kämmerer der Stadt Essen in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister in Anbetracht der gewaltigen coronabedingten Haushaltsrisiken eine Haushaltssperre gemäß § 25 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) verhängt.
Ebenfalls am 8. April 2020 erfolgte die Genehmigung des vom Rat der Stadt Essen am 27. November 2019 beschlossenen Haushaltsplan 2020/2021 sowie der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans für das Jahr 2020 durch die Bezirksregierung Düsseldorf.
Für den Bereich des konsumtiven Haushaltes bedeutet die Haushaltssperre unter anderem, dass die Stadt Essen nur noch Aufträge vergeben und Verträge unterzeichnen wird, ohne die eine Wahrnehmung von Pflichtaufgaben in gesetzlich festgeschriebenem Umfang und in zwingend vorgeschriebener Höhe nicht mehr möglich wäre. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die der Gefahren- und Schadensabwehr oder der Vermeidung von Schadensersatzansprüchen dienen. Im Bereich der Investitionen sind im Wesentlichen keine Änderungen vorgesehen.
Mit dem Erlass geht die Stadt Essen einen Sonderweg unter den nordrhein-westfälischen Kommunen, die ebenfalls alle mit gravierenden Haushaltsbelastungen sowohl auf der Ertragsseite durch Mindererträge als auch bei den Aufwendungen aufgrund der Corona-Pandemie rechnen.
Der NRW-Städtetag vertritt einhellig die Auffassung, dass die Kommunen auf keinen Fall den Weg von Haushaltssperren gehen sollen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 6. April 2020 in einem Schreiben an die Kommunalaufsichten und kommunalen Spitzenbeamten unter dem Titel „Kommunales Haushaltsrecht: Isolation der corona-bedingten Schäden im kommunalen Haushalt“ unter Verweis auf das „Kommunalschutz-Paket“ des Landeskabinetts vom 31. März 2020 folgendes klar gestellt:
„Die Landesregierung wird dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des kommunalen Haushaltsrechts vorlegen, der den in dieser Form einmaligen und außergewöhnlichen pandemiebedingten negativen Folgen für die finanzwirtschaftliche Situation der Kommunen Rechnung tragen soll. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die pandemiebedingten Finanzschäden in den Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels des außerordentlichen Ergebnisses im Jahresabschluss zu isolieren, diese in der Bilanz in einem gesonderten Posten zu aktivieren (Bilanzierungshilfe) und dessen Auflösung in Form von linearer Abschreibung über einen Zeitraum von 50 Jahren zu ermöglichen. [… Aus dem Dargelegten ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Handlungserfordernisse für die Gemeinden und Gemeindever-bände.“
Die Haushaltssperre der Stadt Essen entspricht somit auch nicht den Empfehlungen der NRW-Landesregierung.
In der Verfügung der haushaltswirtschaftlichen Sperre des Kämmerer der Stadt Essen vom 8. April 2020 wird Bezug genommen auf die Änderung von § 81 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW (Wortlaut: „Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Kämmerers oder des Bürgermeisters aufheben.“) durch das Pandemie-Gesetz. Das Pandemie-Gesetz, das der Landtag am 14. April 2020 beschlossen hat, beinhaltet das Einfügen eines § 81 Absatz 5 GO NRW, mit dem die Anwendung des § 81 Absatz 4 GO NRW (Anordnung einer Haushaltssperre durch den Rat) für das Haushaltsjahr 2020 ausgesetzt werden soll (Wortlaut: „Im Zuge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie findet im Haushaltsjahr 2020 Absatz 4 keine Anwendung“).
Der neu eingeführte § 81 Absatz 5 GO NRW hat nicht den Zweck, die Rechte des Rates gegenüber dem Kämmerer zu schwächen. Der Passus hat vielmehr deklaratorischen Charakter, damit sich die Räte angesichts der coronabedingten Haushaltsrisiken nicht zu einer Nachtragssatzung veranlasst sehen. Der Rat soll nicht mehr gezwungen sein, in Bezug auf die Liquiditätslage eine Abwägung zum Erlass einer Haushaltssperre treffen zu müssen. Entsprechend heißt es in dem Schreiben des Kommunalministeriums NRW vom 6. April 2020 an die Kommunalaufsichten und kommunalen Spitzenbeamten: „Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunalen Haushalte derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden können, ist es gerechtfertigt, der ggf. eintretenden Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes bis auf weiteres – mangels Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzdaten – nicht nachzukommen.“
Auch im einschlägigen Kommentar zu § 81 Absatz 4 GO NRW (Held/ Winkel/ Wansleben) heißt es: „Mit der ausdrücklichen Regelung in Absatz 4 wird lediglich klargestellt, dass dem Rat das Recht zusteht, eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verhängen. Dieses, zunächst nur dem Kämmerer in § 28 GemHVO ausdrücklich zuerkannte Recht zu einer Haushaltssperre, stand dem Rat ungeschriebenerweise auch zuvor schon zu Gebote. Dieses ergab sich auch aus dem Grundsatz der Alleinzuständigkeit und seinem Budgetrecht. Insofern kam der Normierung im Zusammenhang mit den Regeln über die Nachtragssatzung lediglich deklaratorische (klarstellende) Funktion zu.“
In § 41 GO NRW sind die Zuständigkeiten des Rates geregelt. In § 41 Abs. 3 GO NRW ist ein allgemeines Rückholrecht des Rates gegenüber Entscheidungen der Verwaltung verankert, soweit sie nicht zum laufenden Geschäft der Verwaltung gehören. Dieses Recht kann nicht durch Entfernung einzelner Bestimmungen (hier § 81 Abs. 5 GO) ausgehebelt werden. Denn wenn der Rat selbst Satzungen (höherrangiges Recht) erlassen, ändern und aufheben kann (§ 41 I f GO), dann kann er auch eine verwaltungsseitige Haushaltssperre aufheben.
Die Stadt Köln verzichtet bewusst auf das Instrument einer pauschalen Haushaltssperre, um den finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise zu begegnen. Stattdessen hat die Kämmerin der Stadt Köln am 25. März 2020 eine „Bewirtschaftungsverfügung“ zur Bewirtschaftung des diesjährigen Etats der Stadt Köln erlassen. In einer Pressemitteilung vom 30. März 2020 schreibt die Stadt Köln: „Bewusst hat die Stadt Köln dabei auf eine formelle „Haushaltssperre“ verzichtet, die zu einer Sperrung insbesondere aller freiwilligen Aufgaben und weitgehenden besonderen Genehmigungserfordernissen mit aufwendigen Verfahren geführt hätte. Die neue Verfügung der Stadtkämmerin bezweckt gerade keine pauschale Sperrung von Haushaltsmitteln, sondern dient vielmehr der Konzentration der Mittel auf die notwendige Krisenbewältigung und der Sicherung von vielen für das Kölner Gemeinwesen wichtigen Strukturen im Sport-, Kultur-, Jugend und auch Sozialbereich. Damit wird ermöglicht, zusätzlich zu der unverzichtbaren Krisenbewältigung gerade im „freiwilligen Bereich“ Stützungsmaßnahmen für die bestehenden und bewährten Strukturen zu finanzieren, wenn sie zur Sicherung der vorhandenen Strukturen notwendig sind, wie zum Beispiel die Maßnahmen unter anderem im Fördermittelbereich, für einen Notfallfonds Kultur etc. zeigen.“
Autor:Walter Wandtke aus Essen-Nord |
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