Geld für Asylbewerber
"Nicht alle Kommunen zahlen ab nächstem Monat erhöhte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
In seinem Urteil vom 18.07. hatte das Bundesverfassungsgericht eine unverzügliche Anhebung der Sozialleistungen für Asylbewerber angeordnet. Der Flüchtlingsrat NRW fordert die Landesregierung deshalb auf, durch den Erlass vorläufiger Anwendungshinweise sicherzustellen, dass die Kommunen dem nun zügig nachkommen.
Denn einige Kommunen in NRW berufen sich darauf, ohne einen Landeserlass keine verbindliche Neuberechnung vornehmen zu können, weswegen erst im September oder Oktober mit einer Anpassung der Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu rechnen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt würden dann erhöhte Leistungen für Flüchtlinge gewährt, rückwirkend bis Juli bzw. August 2012.
„Mit deutlichen Worten hat das BVerfG festgestellt, dass die bisherigen verfassungswidrigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungsbezieher nicht länger zumutbar sind“, erklärt Heinz Drucks vom Vorstand des Flüchtlingsrates NRW, „es kann und darf deshalb nicht sein, dass eine Anpassung der Leistungen nun erst Monate später erfolgen soll. Schließlich geht es hier um das Existenzminimum.“
Momentan scheint es, als wolle NRW zunächst das Ergebnis einer Ländersondersitzung zur Bestimmung einer einheitlichen Auszahlungshöhe der Regelbedarfe nach Asylbewerberleistungsgesetz abwarten, die Ende dieser Woche stattfinden soll. Sollte es dort nicht zu einer Einigung kommen, könnte dies zur Folge haben, dass es länderspezifisch unterschiedliche Leistungen für Flüchtlinge gibt. Brandenburg, Bayern, Baden-Württemberg und Berlin haben bereits vorläufige Anwendungshinweise erlassen.
„Auch die NRW-Landesregierung ist gefordert, schnellstens wenigstens eine vorläufige Regelung zu treffen, damit die Kommunen bereits für August erhöhte Leistungen auszahlen“ so Drucks weiter, „bürokratische Schwierigkeiten auf dem Rücken der Flüchtlinge auszutragen entbehrt jeder juristischen Grundlage und steht in einem absoluten Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.“
Auch wenn anscheinend noch keine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Anpassung der Leistungssätze existiert, ist eine vorläufige Regelung dringend erforderlich. Das BVerfG hat Leitlinien für eine Neuregelung aufgestellt, die beispielsweise besagen, dass der Barbetrag zur eigenen Verfügung (Taschengeld) von 40,90 € auf 130 € erhöht werden muss. Selbst wenn hinsichtlich einzelner Posten Unsicherheiten bei der Berechnung bestehen, ist von einer notwendigen Erhöhung von mindestens 100 €, bezogen auf den Haushaltsvorstand, auszugehen. Zumindest dieser Betrag sollte bereits im August ausgezahlt werden. Mögliche Abweichungen von der späteren endgültigen Regelung könnten dann von den Kommunen durch Folgebescheide in den nächsten Monaten behoben werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir unter der angegebenen Telefonnummer gerne zur Verfügung," berichtet Birgit Naujoks vom Flüchtlingsrat Nordrhein-Westfalen.
Die Kontaktdaten des Flüchtlingsrates Nordrhein-Westfalen lauten:
Flüchtlingsrat NRW e.V.
Bullmannaue 11
45327 Essen
Telefon: 0201-89908-0
FAX: 0201-89908-15
Email: info@frnrw.de
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Autor:Andreas Rüdig aus Duisburg |
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