Asylbewerber in Duisburg

Im Stadtbezirk Hamborn soll das Wohngebäude Holtener Straße 332 / 334 (Obermarxloh) instandgesetzt und als Übergangsheim für Asylbewerber genutzt werden.

Das Schulgebäude Werthauser Straße 98 in 47226 Duisbrug soll ebenfalls zur temporären Asylbewerberunterkunft umgebaut werden.

Dies wurde im der Auftaktsitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Gesundheit im September 2014, also direkt nach den Kommunalwahlen bekannt. Nähere Einzelheiten sind in den Ratsdrucksachen 14-1022 bzw. 14-0624 nachzulesen; sie können über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden.

"Wir haben eine nie gekannte Dramatik," berichtet Reinhold Spaniel, seines Zeichens Stadtdirektor und Sozialdezernent. "Duisburg nimmt derzeit 100 und mehr Personen als Asylbewerber monatlich auf. 10 Städte haben Zeltstädte. Berlin hat das Landesaufnahmelager geschlossen. Köln hat ein Hotel gekauft, um dort Asylbewerber aufnehmen zu können. Wir sind mit dem Problem also nicht alleine. Ich wußte vor 6 Monaten noch nicht, wie sich die Lage entwickeln wird. Die gegenwärtige Diskussion ist allerdings unerträglich. Mein Herz blutet, daß es die Zelte gibt. Sie sind derzeit allerdings noch nicht belegt. Es ist ein Ruck durch die Zivil- und Stadtgesellschaft gegangen. Wohnungsgesellschaften, Kirchen und Privatpersonen haben Hilfsangebote gemacht; so konnten wir 250 Wohnungen neu belegen. Das bürgerschafliche Engagement ist enorm. Wir arbeiten im Hintergrund mit Hochdruck, wie beispielsweise Schulen oder die ehemalige Jugendherberge an Kalkweg genutzt werden kann. Ich werde an die Öffentlichkeit gehen, sobald es Ergebnisse gibt."

Irak, Syrien, Afghanistan, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro sind die Hauptherkunftsländer, aus denen Flüchtlinge kommen. "Ich appeliere an die Grünen im Bund, die Regelungen zu den sicheren Drittstaaten nicht zu verhindern," sagt Spaniel im Ausschuß.

Nur zur Erinnerung: Die drei Balkanstaaten Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina sollen also sichere Drittstaaten eingestuft werden. Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylVfG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen, womit keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in Deutschland mehr gegeben sei. Ist der sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgte, bekannt, so kann die betreffende Person sofort dorthin abgeschoben werden.

Autor:

Andreas Rüdig aus Duisburg

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