Verwaltungsgericht fällte Urteil zur Evakuierung der Wohnanlage Hannibal
Räumung war rechtens

 Seit mehr als vier steht die Wohnanlage Hannibal leer. Jetzt hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Räumung rechtens war.  | Foto: Archivfoto: Schütze
  • Seit mehr als vier steht die Wohnanlage Hannibal leer. Jetzt hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Räumung rechtens war.
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Vier Jahre nach der Räumung des Wohnkomplexes Hannibal in Dorstfeld hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Urteil zur Nutzungsuntersagung der Wohnanlage mit über 400 Wohnungen gefällt. Die damalige Eigentümerin des Hannibal, die Lütticher 49 Properties GmbH, hatte gegen die Räumung und die Nutzungsuntersagung durch die Stadt Dortmund geklagt.

Das Gericht entschied im ersten Schritt, ob die Stadt Dortmund die Nutzung des Gebäudes untersagen durfte und im zweiten Schritt, ob sie die Kosten der Räumung der Lütticher 49 in Rechnung stellen durfte.

Gefahr für Leib und Leben

„Das Gericht hat klargemacht, dass massive Baumängeln, insbesondere beim Brandschutz vorlagen. Die Mängel seien sogar größer als zuvor angenommen. Es habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Mieter bestanden. Die Stadt habe keine andere Wahl gehabt, um die Gefahr abzuwehren. Das Gericht hat daher die Nutzungsunterlassung als zulässig erklärt“, so Tobias Scholz, Geschäftsführer des Mietervereins Dortmund, der den Prozess in Gelsenkirchen beobachtete.
Erfolgreich war die ehemalige Eigentümerin im zweiten Teil der Klage, in der sie sich gegen die Kosten der Räumung wehrte. Hier sah das Gericht einen formalen Fehler der Stadt Dortmund. Die Räumung selbst sei zwar zulässig gewesen, die Räumungsaufforderung hätte aber ausschließlich an die Mieter gerichtet werden müssen.

„Einem Eigentümer und Vermieter stehe mietrechtlich grundsätzlich keine Handhabe zu, einem Mieter umgehend die Nutzung der Wohnung zu verbieten.“ Die Mieter müssten Adressaten einer Nutzungsuntersagung sein, so das Gericht. Daher könne die Stadt Dortmund auch keine Kosten für den Vollzug der Räumung von der Eigentümerin verlangen.

Streit um Räumungskosten

„Die formellen Fehler bei der Räumung sind wichtig für die Frage, ob die Stadt Dortmund die Kosten der Räumung der Eigentümerin in Rechnung stellen darf. Das Gericht hat nicht in Frage gestellt, dass die Räumung des Hannibal rechtmäßig war. Nach Meinung des Gerichts hätte die Stadt die spätere schriftliche Nutzungsuntersagung direkt und ausschließlich an die Mieter adressieren müssen. Das Ergebnis für die Mieter hätte sich dadurch aber nicht geändert“, sagt Tobias Scholz.

Mieter noch nicht involviert

Die betroffenen Mieter waren nicht Teil des Verfahrens. Das Urteil sei allerdings entscheidend für die Frage, ob und gegen wen die Mieter Schadensersatzforderungen geltend machen können. Nach Vorliegen und Bewertung des Urteils wird auch der Mieterverein Stellung beziehen.
Aus Sicht des Mietervereins erhärtet sich Vermutung, dass der Eigentümer aufgrund von massiver Baumängel für die Räumung und Nutzungsuntersagung verantwortlich ist und damit für die entstandenen Schäden haften muss. „Es ist schwer nachzuvollziehen, dass ein Eigentümer nicht die Kosten einer Räumung tragen soll. Obwohl er die Verantwortung für die baulichen Mängel trägt“, erläutert Tobias Scholz.

Autor:

Lokalkompass Dortmund-West aus Dortmund-West

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