Osterfeuer anmelden

Die Luftbelastung und die daraus resultierenden Maßnahmen, wie Durchfahrtsverbote und Umweltzonen, stehen im öffentlichen Interesse noch immer ganz weit vorn. Vor diesem Hintergrund muss auch der Umgang mit Osterfeuern gründlich überdacht werden.
Da es unbestritten ist, dass bei jeder Verbrennung auch schädliche Stoffe entstehen, hat die Stadt Dortmund bereits 2005 die „Osterfeuer-Verordnung“ erlassen, um das Freisetzen schädlicher Stoffe zu minimieren. Für Osterfeuer wird hauptsächlich Hecken- und Baumschnitt verbrannt, der bei Pflegemaßnahmen im vorangegangenen Herbst angefallen ist. Da dieses Material noch relativ feucht ist, entstehen bei der Verbrennung vermehrt Feinstaub und sonstige schädliche Stoffe. Auswertungen des Umweltamtes zu den Feinstaubkonzentrationen an den Ostertagen haben ergeben, dass an den „Osterfeuertagen“ der gültige Tagesgrenzwert um das drei– bis fünffache überschritten wurde.
Das Umweltamt würde es daher begrüßen, wenn viele Veranstaltungsberechtigte auf die Durchführung von Osterfeuern verzichten.
Im vergangenen Jahr wurde die Osterfeuer-Verordnung angepasst. Erstmals können Auflagen, die aus Gründen des Artenschutzes einzuhalten sind, geahndet werden. So gilt für das Brennmaterial ab sofort: das Brennmaterial darf zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Verbrennen zusammen getragen werden. Das Brennmaterial ist am Tage der Veranstaltung vor dem Abbrennen umzuschichten. Ein Verstoß gegen diese Auflagen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro belangt werden.
Veranstalter, die dennoch nicht auf ein eigenes Osterfeuer verzichten können, müssen bis zum 4.3.2013 dem Umweltamt die Durchführung einer Veranstaltung schriftlich anzeigen. Veranstaltungsberechtigt sind nach wie vor ausschließlich örtliche Glaubensgemeinschaften, eingetragene Vereine oder größere Organisationen. Osterfeuer dürfen nur zwischen Karsamstag und Ostermontag in der Zeit von 18 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Sie müssen im Rahmen einer öffentlichen, für jedermann frei zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Von dieser Anzeigepflicht sind Osterfeuer im Rahmen liturgischer Veranstaltungen ausgenommen.
Weitere Regeln der Verordnung betreffen u.a. die einzuhaltenden Abstände zu Wohngebäuden, Wald, Straßen usw., zugelassenen Brennmaterialien, erlaubte Größe des Feuers, Aufsichtspflicht.
Die detaillierten Informationen sowie ein Formular, mit dem Osterfeuer angezeigt werden können, stehen im Internet unter www.dortmund.de/umweltamt zur Verfügung.

Autor:

Antje Geiß aus Dortmund-City

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