Dortmund: Landes-Inzidenz über 35 bestimmt Corona-Schutzverordnung mit 3G-Vorschriftten
Neue Corona-Regeln gelten ab heute
Heute trat die neue Corona-Schutzverordnung in NRW in Kraft, die zunächst bis Freitag, 17. September, gilt. Sie enthält keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz ab 35.
"Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden", heißt es aus dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Inzidenz liegt in Dortmund bei 109,8
Gersten lag der Dortmunder Inzidenzwert bei 109,8. In Kliniken werden 26 Corona-Kranke behandelt. Die neue Verordnung ist geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen alle Einrichtungen und Angebote offenstehen.
Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3G-Regel“).
Minister: An Schwelle zur Normalität
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit einer konsequenten Umsetzung der 3G-Regel tragen wir dieser Situation Rechnung – wir schützen die Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken. Trotz dieser gebotenen Normalisierung gilt: Die Pandemie ist leider noch nicht überwunden. Nur Impfen bringt uns eine volle Normalität. Bis dahin sind die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte erforderlich.“
Geimpft, gestestet oder genesen
3G-Nachweis (Geimpft, genesen, getestet):Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Schutzverordnung ab einer Inzidenz von 35 für alle, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist vor für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), Sport in Innenräumen, Hallenbädern (jetzt ohne Online-Reservierung), Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Hotels und Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen.
Für Kinder reicht Schülerausweis
Wichtig: Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund der Schultestungen als Getestete. Sie brauchen für die 3G-Regel nur ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Außerdem gilt die Regel auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken sowie bei Tanzveranstaltungen und privaten Feiern mit Tanz. Hier muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
In Kliniken gilt die 3G-Regel
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel unabhängig von der Inzidenz. Es besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Bussen und Bahnen, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen, an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Autor:Antje Geiß aus Dortmund-City |
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