Morgens um 7 im ARD Frühstücksfernsehen - KAUFEN IM INTERNET Teil 3 - Uwe H. Sültz - Lokalkompass Ratgeber
Teil 3:
KAUFEN IM INTERNET
Mangelhafte Ware eines gewerblichen Verkäufers. Was ist zu tun?
Handelt es sich um den Kauf von einem gewerblichen Verkäufer, können Sie von Ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.
Prüfen Sie den Mangel, denn Mangel heißt: Die Ware weist nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit auf oder besitzt nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften.
Der Verkäufer hat zunächst das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung. Das bedeutet, er kann den Mangel durch Reparatur oder Nachlieferung mangelfreier Wae ausräumen.
Hierbei können Sie als Verkäufer entscheiden, was Sie bevorzugen. Das Gesetz verlangt, dass Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, zum Beispiel 10 Tage.
Wenn die Nacherfüllung nicht erfolgreich war oder der Verkäufer sich weigert, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Den Rücktritt müssen Sie gegenüber dem Verkäufer erklären... am besten per Einschreiben mit Rückschein... und die Ware zurücksenden. Der Verkäufer ist dann zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet.
Möchten Sie den Artikel trotz des Mangels behalten, so können Sie sich mit dem Verkäufer auf die Erstattung eines Teilbetrags des Kaufpreises einigen.
Widerrufs- oder Rückgaberecht
Als Kund haben Sie bei gewerblichen Anbietern entweder ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Beides erlaubt Ihnen als Käufer, im Rahmen einer Frist von mindestens 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen von einem über das Internet geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
Hierbei gibt es einige Ausnahmen... etwa für verderbliche Waren.
Gewährleistungsrecht
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers räumt dem Käufer Rechte ein, falls die Ware bei der Übergabe mangelhaft ist. Die Gewährleistung umfasst keine Fehler, die durch den Gebrauch verursacht werden.
Die Gewährleistungspflicht für Neuware beträgt 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Warenübergabe.
Gewährleistung bei privaten Verkäufern
Private Verkäufer können die Gewährleistung ausschließen. Achten Sie also auf entsprechende Angaben im Angebot. Der Gewährleistungsausschluss ist jedoch nicht wirksam, wenn ein Mangel der Ware verschwiegen oder bewusst eine falsche Angabe zum Artikel gemacht wurde.
Bei Verdacht auf mutwillige Täuschung können Sie Ihre Ansprüche auf rechtlichem Wege durchsetzen.
Autor:Uwe H. Sültz aus Lünen |
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