Hartz IV: Fahrtkostenpauschale bei Nebentätigkeit anrechnungsfrei
Urteil vom 04.04.2016, Az.: S 31 AS 2064/14
"Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen aus Bochum entschieden, der 10 Stunden monatlich für 100,- Euro als Gärtner arbeitete. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25,- Euro monatlich."
Presseinformation Sozialgericht Dortmund
Die fehlerhafte Berechnung von Einkommen führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten. Die Freibeträge, die der Gesetzgeber den Erwerbslosen zugesteht, sind ohnehin wenig geeignet zu motivieren.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
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