Gute Pflegestruktur in Dortmund

Laut einem Bedarfsplan der Stadt reichen die vollstationären Einrichtungen in Dortmund aus.

Am 16. Oktober 2014 ist das Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NW) in Kraft getreten, es löst das bisherige Landespflegegesetz ab. Mit verschiedenen Maßnahmen wird in dem neuen Gesetz der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gestützt. Die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung wird gestärkt: Die Kommunen können nun steuernden Einfluss auf die Entwicklung der Pflegeinfrastruktur auf ihrem Stadtgebiet ausüben.

Die Städte können mittels einer auf nachvollziehbaren Parametern beruhenden Bedarfsplanung festschreiben, ob das Angebot an stationären Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf deckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die verbindliche Bedarfsplanung erfolgt jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren, wird aber jährlich aktualisiert.

Dortmund hat einen verbindlichen Bedarfsplan aufgestellt, der dem Rat der Stadt im kommenden März zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Eine neue stationäre Pflegeeinrichtung benötigt nun eine Bedarfsbestätigung auf Basis dieses Planes, damit den Bewohnern Investitionskostenförderung in Form von Pflegewohngeld zu Teil werden kann. Nach dem erstellten Bedarfsplan ergibt sich aktuell und bis einschließlich 2017 eine Bedarfsdeckung hinsichtlich vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Es besteht insgesamt kein zusätzlicher Bedarf für weitere stationäre Pflegeeinrichtungen. Es werden deshalb aktuell keine Bedarfsbestätigungen ausgestellt.

Auch die kleinräumige Versorgung in den zwölf Stadtbezirken ist sichergestellt, da die rein rechnerisch unterversorgten Stadtbezirke direkt an Nachbarstadtteilen mit einer überhöhten Versorgungsquote liegen und somit sozialräumlich betrachtet die Unterdeckung ausgeglichen wird.

Autor:

Lokalkompass Dortmund-City aus Dortmund-City

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