Finanz-Tipps für Azubis
Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Worauf ist zu achten?
Peter Weßeler, Leiter des Finanzamts Dortmund-West und Pressesprecher der Dortmunder Finanzämter gibt Antworten und Tipps. „Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen“, erläutert Weßeler. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 950 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge noch höher.
Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. „Der Ausbildungsbetrieb zieht die Steuern direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Finanzamt“, so Weßeler.
Identifikations-Nummer
Auszubildende müssen dem Arbeitgeber lediglich ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Merkmal für den Kirchensteuerabzug, elektronisch abrufen.
„Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden“, erklärt Weßeler. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese (auch über das Internet) beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Zu viel Gezahltes zurück holen
Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. „Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – zu viel gezahlte Steuern zurückholen“, so Weßeler.
Denn auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1000 Euro für sogenannte Werbungskosten ab, die auch bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben – wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.
Für die Eltern der Azubis hat Weßeler ebenfalls Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder jedenfalls dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen.
Übrigens: Auch das Finanzamt bildet aus. Weitere Informationen zur Ausbildung und zu den Berufsbildern finden sich unter www.fm.nrw.de.
Autor:Lokalkompass Dortmund-City aus Dortmund-City |
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