Das Jobcenter Märkischer Kreis missachtet die aufschiebende Wirkung bei anhängigen Klagen
Bei strittigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden darf das Jobcenter nicht vorschnell Leistungen anrechnen und einbehalten, wenn Widerspruch und Klageverfahren eingeleitet wurden. Auch selbst bei ablehnendem Widerspruchsbescheid ist die Klagefrist zu wahren.
Eine Aufrechnung kann erst nach Abschluss des Hauptsache-Verfahrens erfolgen.
"Die Antragstellerin hatte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat am 11.11.2015 Widerspruch eingelegt gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2015. Geht ihr knapp fünf Monate später eine Mahnung zu, darf sie davon ausgehen, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs nicht beachtet.
Autor:Ulrich Wockelmann aus Iserlohn |
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.