Arbeitslosengeld I läuft weiter: Bewilligung erfolgt automatisch
Bescheide werden Ende Juli versandt

Die Dortmunder Arbeitsagentur informiert. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I zwischen Mai und Dezember 2020 enden würde,  wird die Bezugsdauer automatisch verlängert. | Foto: Agentur für Arbeit
  • Die Dortmunder Arbeitsagentur informiert. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I zwischen Mai und Dezember 2020 enden würde, wird die Bezugsdauer automatisch verlängert.
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Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld I bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung.

Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes aktuell eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld I für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.

Weiterbewilligung erfolgt automatisch

Das Arbeitslosengeld wird für die Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert. Sie müssen von sich aus nichts weiter veranlassen. Falls sie nach dem neuen Gesetz weiter Anspruch haben, erhalten sie ein Weiterbewilligungsschreiben. Sie müssen sich nicht noch einmal bei der Agentur für Arbeit melden.

„Viele unserer Kunden und Kundinnen haben in den letzten Tagen Leistungsnachweise von der Agentur postalisch zugestellt bekommen. Dies hat zu Irritationen geführt. Ich versichere aber, dass die Verlängerung der Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld I dadurch nicht in Frage gestellt ist. Leistungen werden automatisch fortgezahlt. Ein Bescheid darüber wird Ende Juli versandt. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Agentur ist daher nicht notwendig“, erklärt Arbeitsagenturchefin Heike Bettermann.

Auch diejenigen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. Mai 2020 ausgelaufen ist und deshalb zwischenzeitlich beim Jobcenter Leistungen beantragt haben oder bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen nicht aktiv werden: Jobcenter und Arbeitsagentur verrechnen die Leistungen miteinander.

Autor:

M Hengesbach aus Dortmund-City

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