Wie das Jobcenter Märkischer Kreis das Bildungspaket (BuT) unterläuft

Am 04.12.2015 wurden vor dem Dortmunder Sozialgericht mehrere Klagen gegen das Jobcenter Märkischer Kreis verhandelt.

In dem ersten Verfahren (Az. S 27 AS 4097/12) ging es um die Übernahme von Kosten für Lernförderung aus dem Jahr 2012. Nachdem die Schule Lerndefizite bei einer Schülerin in den Fächern Englisch, Mathematik und Geschichte angezeigt und die Versetzung als gefährdet bezeichnet hatte, suchte die Mutter einen geeigneten Träger für Lernförderung (Nachhilfe) und beantragte beim zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme. Mit Bescheid vom 25.05.2012 wurden lediglich 2 Monate á 120,00 € für Nachhilfe bewilligt, eine Kostenübernahme für weitere 4 Monate wurde abgelehnt. Die Ablehnung wurde dahingehend begründet, dass die zwei Monate vor der Versetzung ausreichend seien.

Die Vorsitzende Richterin Moos nahm Bezug auf die Begründungen der Verfassungsrichter. In der Regelsatzentscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09) hatten die Richter die Unterversorgung der Kinder gerügt und herausgestellt, dass deren Bedarfe nicht einmal realitätsnah ermittelt worden waren.

Erst in der Fassung des § 28 SGB IIvom 01.01.2011 wurde daraufhin Lernförderung für Schüler überhaupt festgeschrieben:
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker verwies auf eine aktuelle Entscheidung des LSG Berlin sowie eine Entscheidung des LSG Sachsen nach der sogar mehrjährige Nachhilfen nicht ungewöhnlich seien, weil sie dem Schulalltag gerecht werden.

Die Beklagtenvertreterin Frau F. argumentierte, dass zwei Monate Nachhilfe ausreichend gewesen seien, um die Versetzung als Lernziel sicherzustellen. Eine weitergehende längerfristige Steigerung des Leistungsniveaus lehnte sie aus Kostengründen ab.

Dieser Argumentation wollte sich die Vorsitzende Richterin Moos nicht anschließen. Vielmehr stellte sie darauf ab, dass Sinn und Zweck der Förderung langfristig zu bewerten sei. Sie rügte, dass weder der Sachbearbeiter noch die Widerspruchstelle eine Ermessungsprüfung hatte erkennen lassen.

Die Jobcentervertreterin bemängelte auch den Vertragsabschluss von 6 Monaten als eigenmächtig und forderte „ein Lerninstitut zu finden“ mit dem Monatsverträge abgeschlossen werden könnten. So hätte man eine Kostenprognose auf den tatsächlich erzielten Lernerfolg abstellen können.

Dieser Vorschlag ist durchaus bedenkenswert, wenn man ihn auf die Vielzahl der nutzlosen Maßnahmen der Jobcenter übertragen würde in denen Erwerbslose „geparkt werden“ um die Statistik zu verfremden.
Dort könnten tatsächlich Millionen von Steuergeldern eingespart werden.

Das Urteil war eindeutig: Das Jobcenter Märkischer Kreis wurde verurteilt weitere 480,00 € für die (erfolgreich) erbrachte Lernförderung nachzuleisten.

In der vorgetragenen Urteilsbegründung stellte Richterin Moos heraus, dass Versetzung und Leistungsniveau zusammengehören und eine nur zweimonatige Förderung realitätsfern wäre für eine nachhaltige Förderung.

Bereits am 20.12.2013 hatte die 19. Kammer des SG Dortmund das Jobcenter Märkischer Kreis in gleicher Sache gerügt und ausgeurteilt Az. S 19 AS 1036/12

In einem Artikel „Bildungsgerechtigkeit erfolgreich eingeklagt“ hatte der IKZ drüber berichtet.
http://www.derwesten.de/ikz/staedte/iserlohn/bildungsgerechtigkeit-erfolgreich-eingeklagt-id8982653.html

Nachhaltig gelernt hat die Widerspruchstelle des Jobcenters daraus offensichtlich nicht.

Urteile zum Thema:

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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